Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall kann die durch den Unfall ausgelöste, medizinisch nicht bestätigte Sorge einer schwangeren Geschädigten um ihr ungeborenes Kind als eigenständiger psychischer Belastungsfaktor schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden.
Eine Besonderheit ergibt sich, wenn die Geschädigte zum Unfallzeitpunkt schwanger ist. Neben den unmittelbar erlittenen körperlichen Schmerzen kann eine durch das Unfallereignis ausgelöste, nachvollziehbare Sorge um die Unversehrtheit des ungeborenen Kindes als eigenständige psychische Unfallfolge zu berücksichtigen sein. Dies gilt auch dann, wenn ärztliche Untersuchungen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Schwangerschaft feststellen konnten, sofern die Geschädigte während des Fortbestehens körperlicher Beschwerden - etwa Rücken- oder Kopfschmerzen sowie Schwindel - berechtigten Anlass zu der Annahme hatte, der Unfall könne sich erst zu einem späteren Zeitpunkt auf die Schwangerschaft auswirken. Die Sorge um das ungeborene Leben, verbunden mit der Sorge um mögliche Folgen für das Kind, kann eine über die rein körperlichen Schmerzen hinausgehende zusätzliche Belastung darstellen und rechtfertigt eine entsprechende Erhöhung des Schmerzensgeldes.
Vorliegend wurde ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.500,00 Euro als angemessen erachtet, wovon unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen ein Betrag von 700,00 Euro verblieb.
Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung durch den Haftpflichtversicherer kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn sich ein leistungsfähiger Schuldner einem erkennbar begründeten Anspruch ohne schutzwürdiges Interesse widersetzt und der Geschädigte unter der langen Dauer der Schadensregulierung leidet (vgl. OLG Saarbrücken, 27.07.2010 - Az: 4 U 585/09). Eine Regulierung innerhalb eines Jahres ist regelmäßig als innerhalb angemessener Zeit erfolgt anzusehen und begründet für sich genommen keinen Erhöhungsanspruch.
Zum Vergleich mit anderen Entscheidungen zu Unfällen mit schwangeren Geschädigten ist zu beachten, dass Fälle mit unmittelbarer Beeinträchtigung der Schwangerschaft, etwa durch Blutungen (vgl. LG Osnabrück, 28.11.1985 - Az: 10 O 243/85) oder Frühgeburten (vgl. LG Bochum, 11.02.2010 - Az: 3 O 454/07), sowie Fälle mit erforderlichem Krankenhausaufenthalt (vgl. LG Köln, 08.07.2008 - Az: 8 O 15/08) oder mit einer Beeinträchtigung über einen Zeitraum von mehreren Monaten (vgl. AG Neu-Ulm, 24.03.1994 - Az: C 14/94) nicht ohne Weiteres mit Fällen vergleichbar sind, in denen sich die befürchteten Komplikationen im Ergebnis nicht verwirklicht haben.
Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall während der Schwangerschaft
Nach § 253 Abs. 2 BGB kann bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden. Für die Bemessung der Höhe kommt es auf das Ausmaß der konkreten Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten an, mithin auf Art und Umfang der unfallbedingten physischen und psychischen Verletzungen und Verletzungsfolgen, insbesondere auf die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, die in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfen sowie auf den voraussichtlichen weiteren Krankheitsverlauf und einen etwaigen Dauerschaden (vgl. OLG Düsseldorf, 11.10.2010 - Az: 1 U 236/10; BGH, 06.07.1955 - Az: GSZ 1/55; OLG Düsseldorf, 02.11.2011 - Az: 1 W 32/11). Da im Bereich von Verkehrsunfällen im Wesentlichen die Ausgleichsfunktion im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse im Vordergrund steht und der Genugtuungsfunktion demgegenüber geringere Bedeutung zukommt, sind die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge als Orientierungshilfe für die Bemessung heranzuziehen (vgl. BGH, 08.06.1976 - Az: VI ZR 216/74; OLG Düsseldorf, 18.06.2013 - Az: 1 U 193/12).Eine Besonderheit ergibt sich, wenn die Geschädigte zum Unfallzeitpunkt schwanger ist. Neben den unmittelbar erlittenen körperlichen Schmerzen kann eine durch das Unfallereignis ausgelöste, nachvollziehbare Sorge um die Unversehrtheit des ungeborenen Kindes als eigenständige psychische Unfallfolge zu berücksichtigen sein. Dies gilt auch dann, wenn ärztliche Untersuchungen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Schwangerschaft feststellen konnten, sofern die Geschädigte während des Fortbestehens körperlicher Beschwerden - etwa Rücken- oder Kopfschmerzen sowie Schwindel - berechtigten Anlass zu der Annahme hatte, der Unfall könne sich erst zu einem späteren Zeitpunkt auf die Schwangerschaft auswirken. Die Sorge um das ungeborene Leben, verbunden mit der Sorge um mögliche Folgen für das Kind, kann eine über die rein körperlichen Schmerzen hinausgehende zusätzliche Belastung darstellen und rechtfertigt eine entsprechende Erhöhung des Schmerzensgeldes.
Vorliegend wurde ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.500,00 Euro als angemessen erachtet, wovon unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen ein Betrag von 700,00 Euro verblieb.
Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung durch den Haftpflichtversicherer kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn sich ein leistungsfähiger Schuldner einem erkennbar begründeten Anspruch ohne schutzwürdiges Interesse widersetzt und der Geschädigte unter der langen Dauer der Schadensregulierung leidet (vgl. OLG Saarbrücken, 27.07.2010 - Az: 4 U 585/09). Eine Regulierung innerhalb eines Jahres ist regelmäßig als innerhalb angemessener Zeit erfolgt anzusehen und begründet für sich genommen keinen Erhöhungsanspruch.
Zum Vergleich mit anderen Entscheidungen zu Unfällen mit schwangeren Geschädigten ist zu beachten, dass Fälle mit unmittelbarer Beeinträchtigung der Schwangerschaft, etwa durch Blutungen (vgl. LG Osnabrück, 28.11.1985 - Az: 10 O 243/85) oder Frühgeburten (vgl. LG Bochum, 11.02.2010 - Az: 3 O 454/07), sowie Fälle mit erforderlichem Krankenhausaufenthalt (vgl. LG Köln, 08.07.2008 - Az: 8 O 15/08) oder mit einer Beeinträchtigung über einen Zeitraum von mehreren Monaten (vgl. AG Neu-Ulm, 24.03.1994 - Az: C 14/94) nicht ohne Weiteres mit Fällen vergleichbar sind, in denen sich die befürchteten Komplikationen im Ergebnis nicht verwirklicht haben.
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LG Wuppertal, 18.06.2014 - Az: 17 O 428/12
ECLI:DE:LGW:2014:0618.17O428.12.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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