Bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes nach einer Unterschenkelfraktur sind dauerhaft verbleibende Beeinträchtigungen, das Alter des Geschädigten sowie die konkrete Einschränkung der Lebensqualität maßgeblich zu berücksichtigen.
Für die Höhe des Ausgleichs immaterieller Schäden ist das Ausmaß der konkreten Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten entscheidend. Maßgeblich sind Art und Umfang der physischen und psychischen Verletzungen sowie deren Folgen, insbesondere die Intensität und Dauer der Schmerzen, erforderliche therapeutische Maßnahmen wie Operationen und Krankenhausaufenthalte, der voraussichtliche weitere Krankheitsverlauf sowie ein etwaiger Dauerschaden mit seinen Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben. Da im Bereich von
Verkehrsunfällen im Wesentlichen die Ausgleichsfunktion im Vordergrund steht und der Genugtuungsfunktion geringere Bedeutung zukommt, sind in vergleichbaren Fällen zugesprochene Schmerzensgeldbeträge als Orientierungshilfe heranzuziehen.
Das Berufungsgericht ist dabei nicht auf eine bloße Fehlerkontrolle der erstinstanzlichen Ermessensausübung beschränkt. Es hat das zuerkannte Schmerzensgeld auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang eigenständig darauf zu überprüfen, ob es überzeugt.
Verbleiben nach einer Unterschenkelfraktur dauerhafte Beeinträchtigungen - vorliegend etwa eine leicht eingeschränkte Beugefähigkeit des Kniegelenks, eine Sensibilitätsminderung am vorderen Unterschenkel sowie eine Narbenbildung - ist dies bei der Schmerzensgeldbemessung besonders zu gewichten. Gleiches gilt, wenn der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt jung war und die bleibenden Einschränkungen - insbesondere bei der sportlichen Betätigung - seine Lebensqualität spürbar und nachvollziehbar mindern. Eine Gebrauchsfähigkeitseinschränkung von 1/20 Beinwert bzw. 3,5 % Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer rechtfertigt dabei in Verbindung mit einem langwierigen, durch zwei Operationen geprägten Heilungsverlauf ein höheres Schmerzensgeld als es eine Vorinstanz zugesprochen hat, wenn dieses den genannten Umständen nicht vollständig Rechnung trägt.
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