Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.223 Anfragen

Unterschenkelfraktur nach Unfall und das Schmerzensgeld bei dauerhafter Beeinträchtigung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach einer Unterschenkelfraktur sind dauerhaft verbleibende Beeinträchtigungen, das Alter des Geschädigten sowie die konkrete Einschränkung der Lebensqualität maßgeblich zu berücksichtigen.

Für die Höhe des Ausgleichs immaterieller Schäden ist das Ausmaß der konkreten Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten entscheidend. Maßgeblich sind Art und Umfang der physischen und psychischen Verletzungen sowie deren Folgen, insbesondere die Intensität und Dauer der Schmerzen, erforderliche therapeutische Maßnahmen wie Operationen und Krankenhausaufenthalte, der voraussichtliche weitere Krankheitsverlauf sowie ein etwaiger Dauerschaden mit seinen Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben. Da im Bereich von Verkehrsunfällen im Wesentlichen die Ausgleichsfunktion im Vordergrund steht und der Genugtuungsfunktion geringere Bedeutung zukommt, sind in vergleichbaren Fällen zugesprochene Schmerzensgeldbeträge als Orientierungshilfe heranzuziehen.

Das Berufungsgericht ist dabei nicht auf eine bloße Fehlerkontrolle der erstinstanzlichen Ermessensausübung beschränkt. Es hat das zuerkannte Schmerzensgeld auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang eigenständig darauf zu überprüfen, ob es überzeugt.

Verbleiben nach einer Unterschenkelfraktur dauerhafte Beeinträchtigungen - vorliegend etwa eine leicht eingeschränkte Beugefähigkeit des Kniegelenks, eine Sensibilitätsminderung am vorderen Unterschenkel sowie eine Narbenbildung - ist dies bei der Schmerzensgeldbemessung besonders zu gewichten. Gleiches gilt, wenn der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt jung war und die bleibenden Einschränkungen - insbesondere bei der sportlichen Betätigung - seine Lebensqualität spürbar und nachvollziehbar mindern. Eine Gebrauchsfähigkeitseinschränkung von 1/20 Beinwert bzw. 3,5 % Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer rechtfertigt dabei in Verbindung mit einem langwierigen, durch zwei Operationen geprägten Heilungsverlauf ein höheres Schmerzensgeld als es eine Vorinstanz zugesprochen hat, wenn dieses den genannten Umständen nicht vollständig Rechnung trägt.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG Düsseldorf, 25.06.2013 - Az: I-1 U 193/12

ECLI:DE:OLGD:2013:0625.I1U193.12.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Ratgeber WDR - polis 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos
Verifizierter Mandant
Sehr empfehlenswert!!! Schnelle unkomplizierte Hilfe und ausführliche Antworten in der Rechtsberatung! Ein Lob für diese tolle online Seite.
Verifizierter Mandant