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Schülerunfallversicherung muss auch bei zahlen, wenn nicht der direkte Weg nach Hause gewählt wurde

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Mit einem rechtskräftigen Urteil hat das Sozialgericht der Klage eines Schülers stattgegeben und dessen Unfall mit dem Leichtkraftrad auf dem Weg von der Schule nach Hause als sogenannten Wegeunfall anerkannt.

Der zum Zeitpunkt des Unfalls 17jährige Kläger wählte für seinen Heimweg nicht die kürzeste Strecke, sondern fuhr einen Umweg über eine kurvenreiche Straße außerhalb der Ortschaft. In einer Kurve kollidierte er mit einem Verkehrsschild und landete in einem Graben. Dabei erlitt er Knochenbrüche und Prellungen.

Der Gemeinde-Unfallversicherungsverband lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der vom Kläger gewählte Weg sei nicht versichert. Der Kläger habe sich nicht auf dem direkten Weg befunden, als sich der Unfall ereignete. Die örtliche Polizei bestätigte deren Einschätzung, wonach die vom Kläger gewählte Strecke aufgrund der Kurven gefährlicher und auch länger sei als der direkte Weg nach Hause.

Das Sozialgericht folgte der Auffassung der Gemeinde-Unfallversicherung nicht. Es stellte fest, dass der Kläger zwar nicht den kürzesten Weg wählte. Der besondere Schutz der Schülerunfallversicherung erfordere es jedoch, Schülerinnen und Schülern auch auf Umwegen zu schützen, wenn die Entscheidung dafür auf alterstypischen Verhaltensweisen beruht. Der Wegeunfallschutz speziell in der Schülerunfallversicherung hat den Zweck, Kinder und Jugendliche gerade vor Risiken, (Wege-)Gefahren und Rechtsgutsverletzungen der konkret eingetretenen Art zu bewahren. Kinder und Jugendliche verhalten sich im Verkehrsraum häufig unvernünftig, was zu schweren oder gar tödlichen Verletzungen führen kann. Sie sind deshalb statistisch besonders gefährdet und benötigen den Schutz der Unfallversicherung.


SG Braunschweig, 28.10.2025 - Az: S 14 U 140/22

Quelle: PM des SG Braunschweig

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