Verunglückt ein Beschäftigter während einer Dienstreise beim Skifahren, kann dies als Arbeitsunfall gelten, wenn die Abfahrt objektiv wesentlich betrieblichen Interessen diente - etwa der Pflege von Geschäftskontakten. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit auch ohne den privaten Freizeitzweck vorgenommen worden wäre.
Auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsorts stehen im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, sofern sie den Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind. Geschäfts- und Dienstreisen stehen versicherungsrechtlich insoweit der Betriebsarbeit gleich. Allerdings besteht während einer Dienstreise kein Versicherungsschutz „rund um die Uhr“. Vielmehr ist auch hier - wie bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz - zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen zu unterscheiden, die der privaten Sphäre des Reisenden zuzurechnen sind. Bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ist ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Tätigkeit zwar in der Regel eher anzunehmen als am Wohn- oder Betriebsort. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist auf einer Dienstreise jedoch nicht schon deshalb ohne Weiteres gegeben, weil sich der Versicherte im betrieblichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungs- und Wohnorts aufhalten und bewegen muss. Auch während einer Dienstreise bieten sich nach der Lebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich der Reisende außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet.
Vorliegend nahm der Kläger als Vorstandsassistent eines Versicherungsunternehmens an einer mehrtägigen Veranstaltung eines Vertriebspartners in Österreich teil, bei der er den geschäftlichen Auftrag hatte, Kontakte zu den Mitarbeitern und Führungskräften des Vertriebspartners zu pflegen und diese zu einem verstärkten Einsatz für seinen Arbeitgeber zu motivieren. An dem Unfalltag hatte er bereits beim gemeinsamen Frühstück geschäftliche Themen mit den Führungskräften des Vertriebspartners besprochen und schloss sich anschließend derselben Personengruppe zu einer gemeinsamen Skiabfahrt an, bei der es zum Unfall kam. Da keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger der gemeinsamen Abfahrt ferngeblieben wäre, wenn der private Zweck des Skifahrens entfallen wäre, war die Teilnahme wesentlich durch das betriebliche Ziel der Kontaktpflege zu den Führungskräften geprägt. Die Pflege dieser Beziehungen musste angesichts der Einflussmöglichkeiten dieser Personengruppe zumindest ebenso bedeutsam sein wie die Kontaktpflege zu den übrigen Mitarbeitern des Vertriebspartners.
Wann besteht Unfallversicherungsschutz während einer Dienstreise?
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nach § 548 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) setzt voraus, dass sich der Unfall „bei“ der versicherten Tätigkeit ereignet hat. Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit, der es rechtfertigt, das Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen . Dieser innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, wobei bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls sicher feststehen muss, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde.Auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsorts stehen im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, sofern sie den Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind. Geschäfts- und Dienstreisen stehen versicherungsrechtlich insoweit der Betriebsarbeit gleich. Allerdings besteht während einer Dienstreise kein Versicherungsschutz „rund um die Uhr“. Vielmehr ist auch hier - wie bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz - zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen zu unterscheiden, die der privaten Sphäre des Reisenden zuzurechnen sind. Bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ist ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Tätigkeit zwar in der Regel eher anzunehmen als am Wohn- oder Betriebsort. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist auf einer Dienstreise jedoch nicht schon deshalb ohne Weiteres gegeben, weil sich der Versicherte im betrieblichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungs- und Wohnorts aufhalten und bewegen muss. Auch während einer Dienstreise bieten sich nach der Lebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich der Reisende außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet.
Wie ist eine Skiabfahrt mit gleichzeitig privaten und betrieblichen Motiven zu beurteilen?
Dient eine Verrichtung sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken und lässt sie sich nicht in einen privaten und einen betrieblichen Teil zerlegen, richtet sich das Bestehen des Versicherungsschutzes nach den Grundsätzen der gemischten Tätigkeit. Danach besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich, nicht notwendig überwiegend zu dienen bestimmt ist. Entscheidend ist dabei in erster Linie, welche aufgrund objektiver Anhaltspunkte nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen der Versicherte hatte. Das maßgebliche Abgrenzungskriterium dafür, ob die Tätigkeit rechtlich wesentlich betrieblichen Interessen gedient hat, ist die Frage, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre.Vorliegend nahm der Kläger als Vorstandsassistent eines Versicherungsunternehmens an einer mehrtägigen Veranstaltung eines Vertriebspartners in Österreich teil, bei der er den geschäftlichen Auftrag hatte, Kontakte zu den Mitarbeitern und Führungskräften des Vertriebspartners zu pflegen und diese zu einem verstärkten Einsatz für seinen Arbeitgeber zu motivieren. An dem Unfalltag hatte er bereits beim gemeinsamen Frühstück geschäftliche Themen mit den Führungskräften des Vertriebspartners besprochen und schloss sich anschließend derselben Personengruppe zu einer gemeinsamen Skiabfahrt an, bei der es zum Unfall kam. Da keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger der gemeinsamen Abfahrt ferngeblieben wäre, wenn der private Zweck des Skifahrens entfallen wäre, war die Teilnahme wesentlich durch das betriebliche Ziel der Kontaktpflege zu den Führungskräften geprägt. Die Pflege dieser Beziehungen musste angesichts der Einflussmöglichkeiten dieser Personengruppe zumindest ebenso bedeutsam sein wie die Kontaktpflege zu den übrigen Mitarbeitern des Vertriebspartners.
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BSG, 01.07.1997 - Az: 2 RU 36/96
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