Der Weg eines in Vollzeit im Home-Office Beschäftigten zur Nahrungsaufnahme oder -beschaffung außerhalb der eigenen Wohnung kann unter den gleichen Voraussetzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII stehen wie ein entsprechender Weg von der Betriebsstätte aus. Maßgeblich ist, dass die Verrichtung sowohl dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit dient (Handlungsziel) als auch durch betriebliche Vorgaben und Zwänge in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden ist (Betriebsbedingtheit).
Vorliegend betraf dies eine Vollzeitbeschäftigte, die während der Corona-Pandemie auf Angebot ihres Arbeitgebers im Home-Office tätig war, ihre Mittagspause mit Kollegen abstimmte und in ein elektronisches System eintrug, sowie an feste Meeting-Termine gebunden war. Das Handlungsziel lag im Erhalt der Arbeitsfähigkeit für die nach der Pause anstehenden Aufgaben; die Betriebsbedingtheit ergab sich aus der zeitlichen Einbindung in betriebliche Termine und Abstimmungspflichten, die den Spielraum für die Lage der Pause einschränkten. Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn der Weg zur Nahrungsaufnahme zeitlich unabhängig von betrieblichen Belangen frei gewählt wird, etwa bei einem zu beliebiger Uhrzeit unternommenen Weg ohne Bezug zu Arbeitszeiten oder Terminen (vgl. BSG, 18.06.2013 - Az: B 2 U 7/12 R).
Auch aus der mit Wirkung vom 18.06.2021 eingefügten Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII, die eine Versicherungslücke bei Wegen zur Fremdbetreuung von Kindern aus dem Home-Office schließt, ergibt sich kein gegenteiliger Schluss. Eine vergleichbare Versicherungslücke besteht bei Wegen zur Nahrungsaufnahme oder -beschaffung nicht, da § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII insoweit bereits eine ausreichende Rechtsgrundlage bietet. Der in § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII und § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille zur Gleichstellung von Home-Office- und Betriebsstättentätigkeit spricht vielmehr dafür, dass auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII in diesem Lichte auszulegen ist.
Wann besteht Unfallversicherungsschutzes im Home-Office?
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vor Unfällen infolge einer versicherten Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert. Mit zunehmender Verbreitung mobiler Arbeitsformen stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Wegeunfallversicherungsschutz auch für Beschäftigte gilt, die ihre Tätigkeit im Home-Office ausüben und während der Arbeitszeit einen Weg außerhalb der eigenen Wohnung zurücklegen, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu beschaffen.Wie ist der Tätigkeitsort im Home-Office rechtlich einzuordnen?
Tätigkeitsort im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist der Ort, an dem die versicherte Person ihre den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit vereinbarungsgemäß tatsächlich verrichtet. Dies ist regelmäßig die Betriebsstätte, kann aber auch ein durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bestimmter zusätzlicher Arbeitsort sein, mithin auch der eigene häusliche Bereich (vgl. BSG, 18.06.2013 - Az: B 2 U 7/12 R). Auch der Beschäftigungsort Home-Office kann daher nach Durchschreiten der Außentür des eigenen Wohnbereichs Ausgangs- oder Zielpunkt eines versicherten Weges sein, wenn dieser Weg in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.Welche Bedeutung hat § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII für Wege außerhalb der Wohnung?
§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ordnet für die Ausübung der versicherten Tätigkeit im eigenen Haushalt einen Versicherungsschutz in gleichem Umfang an wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Die Vorschrift bezieht sich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/29819, S. 17 f.) jedoch ausschließlich auf Wege innerhalb des eigenen Haushalts, bei denen ein Durchschreiten der Außentür des Wohnbereichs nicht stattfindet, etwa den Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang innerhalb der Wohnung. Eine Erstreckung auf den in § 8 Abs. 2 SGB VII geregelten Wegeunfallversicherungsschutz für Wege außerhalb der Wohnung ist damit weder bezweckt noch ausgeschlossen; die Norm bewirkt insoweit weder eine Erweiterung noch eine Einschränkung des Schutzbereichs des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.Unter welchen Voraussetzungen ist ein Weg zur Nahrungsaufnahme versichert?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist das Zurücklegen eines Weges mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Tätigkeitsort verschiedenen Ort Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen oder einzunehmen, grundsätzlich versichert, unabhängig davon, ob der Weg auf dem Betriebsgelände oder durch den öffentlichen Verkehrsraum führt (vgl. BSG, 05.07.2016 - Az: B 2 U 5/15 R; BSG, 18.06.2013 - Az: B 2 U 7/12 R; BSG, 27.04.2010 - Az: B 2 U 23/09 R; BSG, 24.06.2003 - Az: B 2 U 24/02 R; BSG, 24.02.2000 - Az: B 2 U 20/99 R; BSG, 06.12.1989 - Az: 2 RU 5/89). Dieser Schutz beruht auf dem Zusammentreffen zweier Merkmale: Zum einen dient die beabsichtigte Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit (Handlungsziel). Zum anderen handelt es sich um einen Weg, der in Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein (Betriebsbedingtheit). Für den Versicherungsschutz ist zudem entscheidend, dass die Lebensmittel zum alsbaldigen Verzehr erworben werden; Wege zur Beschaffung von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich bleiben demgegenüber unversichert (vgl. BSG, 09.12.2003 - Az: B 2 U 23/03 R).Lassen sich diese Grundsätze auf das Home-Office übertragen?
Die zur Betriebsstätte entwickelten Grundsätze sind bei einem Weg zur Nahrungsaufnahme oder -beschaffung zum alsbaldigen Verzehr im Zuge der Gleichbehandlung auch auf Vollzeitbeschäftigte im Home-Office sinngemäß anzuwenden. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob sich der Weg unter Berücksichtigung des Erfordernisses zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit und des ganztägigen persönlichen Eingebundenseins in betriebliche Tätigkeiten ergibt.Vorliegend betraf dies eine Vollzeitbeschäftigte, die während der Corona-Pandemie auf Angebot ihres Arbeitgebers im Home-Office tätig war, ihre Mittagspause mit Kollegen abstimmte und in ein elektronisches System eintrug, sowie an feste Meeting-Termine gebunden war. Das Handlungsziel lag im Erhalt der Arbeitsfähigkeit für die nach der Pause anstehenden Aufgaben; die Betriebsbedingtheit ergab sich aus der zeitlichen Einbindung in betriebliche Termine und Abstimmungspflichten, die den Spielraum für die Lage der Pause einschränkten. Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn der Weg zur Nahrungsaufnahme zeitlich unabhängig von betrieblichen Belangen frei gewählt wird, etwa bei einem zu beliebiger Uhrzeit unternommenen Weg ohne Bezug zu Arbeitszeiten oder Terminen (vgl. BSG, 18.06.2013 - Az: B 2 U 7/12 R).
Welche Rolle spielt der Gleichbehandlungsgrundsatz?
Die Annahme, dass im Home-Office stets eine verzehrfertige Mahlzeit zur Verfügung steht, entspricht nicht der heutigen Lebensrealität und ist nicht normativ vorzugeben; die Versorgung innerhalb von Unternehmensstätten ist durch Kantinen oder Teeküchen vielfach sogar besser gewährleistet (vgl. LSG Bayern, 20.06.2024 - Az: L 17 U 215/23; LSG Bayern, 15.01.2024 - Az: L 3 U 168/23). Da Beschäftigte in der Betriebsstätte nicht auf eine Kantine oder mitgebrachtes Essen verwiesen werden können, kann aus Gründen der Gleichbehandlung auch ein Vollzeitbeschäftigter im Home-Office nicht auf etwaig vorhandene Lebensmittel im Haushalt verwiesen werden. Der Schutzzweck der Wegeunfallversicherung, der vor den Gefahren der Teilnahme am öffentlichen Verkehr schützt, ist bei einem Weg aus dem Home-Office ebenso einschlägig wie bei einem vergleichbaren Weg von der Unternehmensstätte aus (vgl. LSG Bayern, 15.01.2024 - Az: L 3 U 168/23; LSG Bayern, 20.06.2024 - Az: L 17 U 215/23).Auch aus der mit Wirkung vom 18.06.2021 eingefügten Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII, die eine Versicherungslücke bei Wegen zur Fremdbetreuung von Kindern aus dem Home-Office schließt, ergibt sich kein gegenteiliger Schluss. Eine vergleichbare Versicherungslücke besteht bei Wegen zur Nahrungsaufnahme oder -beschaffung nicht, da § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII insoweit bereits eine ausreichende Rechtsgrundlage bietet. Der in § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII und § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille zur Gleichstellung von Home-Office- und Betriebsstättentätigkeit spricht vielmehr dafür, dass auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII in diesem Lichte auszulegen ist.
Welche Grenzen gelten für den Versicherungsschutz?
Der Wegeunfallversicherungsschutz darf nicht derart ausgedehnt werden, dass es vollständig in das zeitliche Belieben des Versicherten gestellt wird, wann und wie oft ein Weg zur Nahrungsbeschaffung aus dem Home-Office unternommen wird, sodass ein Versicherungsschutz „rund um die Uhr“ entstünde. Zu beliebigen Uhrzeiten und ohne Bezug zu betrieblichen Belangen unternommene Wege zur privaten Nahrungsaufnahme unterfallen daher weiterhin nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. BSG, 18.06.2013 - Az: B 2 U 7/12 R). Maßgeblicher Ausgangs- und Zielpunkt für die Abgrenzung der Risikosphären bleibt dabei das Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich der häusliche Arbeitsplatz befindet.
LSG Hessen, 28.04.2026 - Az: L 3 U 189/24
ECLI:DE:LSGHE:2026:0428.L3U189.24.00
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