Während einer Dienstreise ist ein Versicherter nicht bei allen Verrichtungen unfallversicherungsrechtlich geschützt; vielmehr lassen sich gerade bei längeren Dienstreisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, und solche, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt.
Stress als solcher stellt sich nicht als Krankheit dar, sondern kann nur eine Vielzahl von völlig unterschiedlichen Symptomen und Beschwerden auslösen, die von Person zu Person in verschiedenster Art und Intensität auftreten.
Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass auch Einflüsse auf die Psyche durch die versicherte Tätigkeit Einwirkungen von außen auf den Körper im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII darstellen können.
So werden in der Rechtsprechung und Literatur z.B. schwere Beleidigungen, der Anblick verletzter Personen oder von Blut durch einen Rettungssanitäter, die versehentliche Tötung eines Kollegen, ein belastendes Personalgespräch, eine Versagenssituation eines Schülers, erheblicher psychischer Stress während einer betrieblichen Besprechung und Einwirkungen auf die Psyche als Führer eines Schienenfahrzeugs als Beispiele genannt.
Stress als solcher stellt sich nicht als Krankheit dar, sondern kann nur eine Vielzahl von völlig unterschiedlichen Symptomen und Beschwerden auslösen, die von Person zu Person in verschiedenster Art und Intensität auftreten.
Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass auch Einflüsse auf die Psyche durch die versicherte Tätigkeit Einwirkungen von außen auf den Körper im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII darstellen können.
So werden in der Rechtsprechung und Literatur z.B. schwere Beleidigungen, der Anblick verletzter Personen oder von Blut durch einen Rettungssanitäter, die versehentliche Tötung eines Kollegen, ein belastendes Personalgespräch, eine Versagenssituation eines Schülers, erheblicher psychischer Stress während einer betrieblichen Besprechung und Einwirkungen auf die Psyche als Führer eines Schienenfahrzeugs als Beispiele genannt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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