Im vorliegenden Fall war die Beschwerde eines Kommissaranwärters, der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das unter anderem wegen frauenverachtender Aussagen in einem sozialen Netzwerk gegen ihn verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte begehrt, erfolglos.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die in der Beschwerdeschrift von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage, Az: 5 K 2225/21, gegen das ihm gegenüber mit Verfügung vom 5. Juli 2021 verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Begründung der Vollziehungsanordnung trage den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichender Weise Rechnung. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten falle zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der gebotenen Würdigung der Sach- und Rechtslage überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 5. Juli 2021 gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von dessen Vollzug verschont zu bleiben. Denn die auf § 39 Satz 1 BeamtStG gestützte Verbotsverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung sowohl formell als auch materiell als offensichtlich rechtmäßig. Schließlich bestehe ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse.
Im Ergebnis setzt die Beschwerde dem nichts Durchgreifendes entgegen.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet.
Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Es genügt daher eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall, dass es an einer Begründung überhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn sich die Begründung in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpft. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung können – jedenfalls in verallgemeinerungsfähiger Form – nicht gestellt werden.
Die Begründung des Polizeipräsidiums N. entspricht diesen Maßgaben. Es hat einzelfallbezogen ausgeführt, dass der Praxisteil GS 8 in den Praxisbehörden anstehe und die mangelnde charakterliche Eignung und das nicht mehr gegebene Grundvertrauen in den Antragsteller die Teilnahme mit der Waffe am Dienstbetrieb in den Praxisbehörden nicht zulasse. Aufgrund dessen sei eine weitere Teilnahme des Antragstellers an der Ausbildung unbedingt zu vermeiden.
Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass die Gründe, die für die sofortige Vollziehung angeführt werden, stets über das hinausgehen müssen, was grundsätzlich schon zum Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes geführt hat. Vielmehr können in der Sache das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung – gerade in Konstellationen der vorliegenden Art – übereinstimmen.
Daraus, dass dem Antragsteller die weitere Teilnahme an der Ausbildung in der Zeit zwischen dem Erlass der Verbotsverfügung und dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ermöglicht wurde, lässt sich für die Prüfung der formellen Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verbotsverfügung nichts herleiten. Vielmehr zielen diese Ausführungen auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung ab, auf die es aber im Rahmen der Prüfung der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht ankommt. Gleiches gilt in Bezug auf den Einwand, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte sei nur dann möglich, wenn hinreichend zu befürchten sei, dass ein Beamter „tatsächlich seine dienstliche Stellung missbrauchen würde“. Abgesehen davon wird die genannte Rechtsbehauptung mit der Beschwerde nicht überzeugend begründet.
Auch die vom Antragsteller monierte Annahme des Verwaltungsgerichts, in materieller Hinsicht lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer Verbotsverfügung nach § 39 Satz 1 BeamtStG vor, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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