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Kundeneinkäufe über eigene Kundenbonuskarte abgerechnet: fristlose Kündigung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wurden von einer Kassiererin in erheblichem Umfang unberechtigt Kundeneinkäufe über ihre Kundenbonuskarte abgerechnet, so kann eine fristlose Kündigung erfolgen.

Das Bonussystem stellt ein Kundenbindungssystem und einen Anreiz zu Folgekäufen für die Kunden dar. Die Mitarbeiter sind nicht berechtigt, die Kundenpunkte auf ihre Kundenkarten zu buchen. Ein solches Vermögensdelikt berechtigt grundsätzlich zur außerordentlichen Kündigung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, der es der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar machte, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, ist darin zu sehen, dass die Klägerin die Einkäufe von Kunden in erheblichem Umfang auf ihre und ihrer Tochter Happy-Digits-Karten buchte.

Vollendete oder auch nur versuchte Eigentums- oder Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers sind grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu stützen und solche Delikte stellten an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Das Bonussystem stellt ein Kundenbindungssystem und Anreiz zu Folgekäufen für die Kunden dar. Die Mitarbeiter sind nicht berechtigt, die Kundenpunkte auf ihre Happy-Digits-Karten zu buchen.

Dass die Klägerin diese Buchungen in großem Umfang vorgenommen hat, hat sie in dem Personalgespräch vom 6. März 2007 eingestanden. Dies hat der Zeuge B bestätigt. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die Klägerin seit einem guten halben Jahr oder länger im Besitz einer Happy-Digits-Karte war. Ihr war die Widerrechtlichkeit ihres Tuns auch bewusst, denn sie erklärte in dem Gespräch vom 6. März 2007 auf Frage des Personalleiters, sie ginge nicht davon aus, dass ihr die Punkte zustünden.

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LAG Hessen, 11.12.2008 - Az: 9 Sa 1075/08

ECLI:DE:LAGHE:2008:1211.9SA1075.08.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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