Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Fristlose oder außerordentliche Kündigung – Wo liegt der Unterschied?
Oftmals wird von einer fristlosen Kündigung gesprochen, obwohl es sich tatsächlich um eine außerordentliche Kündigung handelt.
Eine außerordentliche Kündigung muss nämlich nicht zwingend fristlos ausgesprochen werden.
Eine außerordentliche Kündigung (mit Auslauffrist) kann dann ausgesprochen werden, wenn dem
Arbeitnehmer aufgrund von gesetzlichen oder tariflichen Gründen nicht gekündigt werden kann.
Eine fristlose Kündigung ist dagegen immer auch eine außerordentliche Kündigung und kann nur dann ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Außerordentliche Kündigungen können sowohl vom
Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
Wann ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt?
Eine außerordentliche, fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann z.B. gerechtfertigt sein bei:
- Alkoholmissbrauch (nicht aber Trunksucht)
- Arbeitsverweigerung
- Diebstahl (auch bei geringwertigen Gütern, vgl. Bagatellkündigung)
- Misshandlungen, Beleidigungen oder Mobbing von Arbeitgebers oder Mitarbeitern
- Vortäuschung einer Krankheit
- Straftaten und/oder Schmiergeldannahme
- Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot
- Verstoß gegen die Betriebsordnung
Eine außerordentliche, fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer kann z.B. gerechtfertigt sein bei:
- Lohnrückstände trotz Anmahnung
- Nichtabführung der Sozialabgaben
- schwerwiegender Verletzungen von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten
Wann ist eine fristlose Kündigung wirksam?
Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung müssen vier Kriterien erfüllt sein:
1. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen
Für die Wirksamkeit der Kündigung müssen Umstände vorliegen, die die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen. Dies ist in der Regel ein erheblicher, vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverstoß für den es keine rechtfertigenden Gründe gibt..
Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die Interessen beider Vertragsparteien gegeneinander abzuwägen sowie die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es handelt sich also immer um eine Einzelfallentscheidung.
2. Es wurde bereits eine Abmahnung ausgesprochen
Damit eine fristlose Kündigung wirksam ist, muss regelmäßig bereits eine einschlägige
Abmahnung ausgesprochen worden sein.
Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei besonders schwerwiegender Pflichtverletzung oder wenn eine künftige Verhaltensänderung auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
3. Zwei-Wochen-Frist ist einzuhalten
Eine außerordentliche fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden (
§ 626 BGB).
4. Es gibt kein milderes Mittel
Die Kündigung muss unausweichlich sein, weil das zu erreichende Ziel nicht auf andere, mildere Weise erreichbar ist.
Muss die Kündigung den Kündigungsgrund aufführen?
Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt aber nicht dazu, dass die Kündigung unwirksam ist.
Spätestens dann, wenn eine
Kündigungsschutzklage erhoben wird, ist der Grund für die Kündigung offenzulegen.
Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist
Gibt es einen
Betriebsrat, so steht diesem ein Mitbestimmungsrecht zu und ist daher vor der Kündigung anzuhören (
§ 102 BetrVG). Hierbei ist zu beachten, dass eine nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anhören?
Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos kündigen, so ist es sinnvoll, den Arbeitnehmer hierzu anzuhören, damit ggf. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe berücksichtigt werden können.
Erforderlich ist eine solche Anhörung jedoch nur in wenigen Ausnahmenfällen, z.B. bei einer
Verdachtskündigung.
Geschützte Arbeitnehmer
Bei bestimmten Personengruppen ist die Zustimmung der zuständigen Stelle notwendig (z.B.
Schwerbehinderte, Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz).
Umdeutung der fristlosen Kündigung
Eine außerordentliche, fristlose Kündigung kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn kein wichtiger Grund vorliegt (§ 140 BGB) und sich aus der Erklärung ergibt, dass das Arbeitsverhältnis in jedem Fall beendet werden soll (Eine Umdeutung in umgekehrter Richtung ist dagegen nicht möglich).
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist?
Auch wenn ein wichtiger Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung vorliegt, bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist auszusprechen.
Die Auslauffrist ist im Kündigungsschreiben aufzunehmen und muss der gesetzlichen, tariflichen oder vereinbarten Kündigungsfrist entsprechen.
Kann man gegen eine außerordentliche Kündigung vorgehen?
Dem Arbeitnehmer steht die Kündigungsschutzklage zur Verfügung. Im Erfolgsfall kann eine Wiedereinstellung, Abfindung oder die Umwandlung in eine ordentliche Kündigung erreicht werden.
Die Klagefrist muss aber in jedem Fall gewahrt werden. Diese beträgt drei Wochen ab Kündigungszugang.
Was wird mit dem Arbeitslosengeld?
Bei einer (rechtmäßigen) fristlosen Kündigung kommt es in der Regel zu einer Sperrzeit von zwölf Wochen.
Sofern Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Kündigung bestehen, sollte daher die Arbeitsagentur entsprechend informiert werden. Zwar muss die Arbeitsagentur von sich aus überprüfen, ob die fristlose Kündigung wirksam war und somit eine Sperrzeit rechtfertigt, dies erfolgt jedoch nicht immer abschließend und ordnungsgemäß.