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Darf der Arbeitgeber Abmahnung und Kündigung verknüpfen?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

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Eine Abmahnung enthält grundsätzlich einen Kündigungsverzicht bezogen auf das in der Abmahnung gerügte Fehlverhalten. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Abmahnung nach dem Empfängerhorizont zu entnehmen ist, dass sich der Kündigungsberechtigte das Recht zur Kündigung wegen des gerügten Fehlverhaltens unter bestimmten Voraussetzungen doch noch vorbehält.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer angedroht, bei Nichtgewährung der gewünschten 5 Wochen Urlaub, diesen durch Krankschreibung entsprechend zu verlängern. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer daraufhin abgemahnt und mit fristloser Kündigung gedroht, wenn die Drohung dennoch verwirklicht würde.

Der Arbeitnehmer ließ sich dennoch wenige Tage vor Ende des gewährten Urlaubs krankschreiben.

Die daraufhin ausgesprochene Kündigung war nach Ansicht des Gerichts wirksam, da die gewährte Chance zur Bewährung in einem solchen Fall davon abhängig gemacht werden kann, ob das angedrohte Fehlverhalten verwirklicht wird oder nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Die streitgegenständliche Kündigung vom 05.08.2002 ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Ankündigung bzw. Drohung mit einer Krankheit für den Fall, dass ein (längerer) Urlaub nicht gewährt wird, grundsätzlich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung zu bieten, zumindest aber ein sozialer Rechtfertigungsgrund für eine ordentliche Kündigung ist. Der Arbeitnehmer droht damit nämlich an, die erstrebte Genehmigung bzw. Verlängerung des Urlaubs notfalls auch ohne Rücksicht darauf erreichen zu wollen, ob eine künftige Arbeitsunfähigkeit auch tatsächlich vorliegt. In der Krankheitsandrohung liegt eine Nötigung, die grundsätzlich geeignet ist, das für das Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig zu zerstören. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, da durch diese Pflichtverletzung der Vertrauensbereich tangiert ist. Der Vertrauensbereich ist demnach vor allem tangiert, wenn sich der Arbeitnehmer bewusst und gewollt über Anweisungen des Arbeitgebers hinwegsetzt bzw. konkreten Anordnungen zuwider handelt oder strafbare Handlungen zulasten des Arbeitgebers begeht. Das Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ist in solchen Fällen zerstört und kann auch durch den Ausspruch einer Abmahnung nicht wieder hergestellt werden. Bei der eigenmächtigen Urlaubsnahme durch Ankündigung einer Arbeitsunfähigkeit ist dies der Fall. Das Vertrauen des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer weisungsgemäß seine Arbeit wieder aufnimmt, ist in solchen Fällen regelmäßig nicht mehr vorhanden.

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Andreas Maier , Bad Säckingen