Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Im vorliegenden Fall hatte eine Schichtleiterin, die für die Diensteinteilung des fliegenden Personals zuständig war, immer wieder die Wünsche ihr bekannter Stewardessen berücksichtigt und sie Flügen mit besonders attraktiven Zielorten in Asien und den USA zugeteilt.
Bevor aufgrund dieses Verhaltens arbeitsrechtliche Sanktionen (hier: Strafversetzung) erfolgen können, ist zuvor eine entsprechende
Abmahnung erforderlich.
Da es an dieser mangelte, wurde die Strafversetzung vom Gericht für unwirksam erklärt.
Einen über den Verstoß hinausgehenden Schaden, der eine
Änderungskündigung auch ohne Abmahnung gerechtfertigt hätte, konnte der
Arbeitgeber nicht nachweisen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung.
Die am 30. März 1962 geborene Klägerin ist seit dem 02. Juli 1990 bei der Beklagten in Frankfurt am Main beschäftigt, zuletzt als Schichtleiterin in der Planverwaltung für das Kabinenpersonal mit einer Bruttomonatsvergütung von nach ihren Angaben 4.586,00 €, nach Angaben der Beklagten 4.148,11 € zzgl. variabler Vergütungsbestandteile. Gemäß § 2 des
Arbeitsvertrages der Parteien vom 26. Juli 1991 finden die für die Beklagte abgeschlossenen
Tarifverträge auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Gemäß § 41 Abs. 3 des Manteltarifvertrags Nr. 14 für das Bodenpersonal der Beklagten (MTV) ist eine ordentliche
Kündigung einschließlich der ordentlichen Änderungskündigung nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 hörte die Beklagte den im Betrieb gebildeten
Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist an. Der Betriebsrat gab keine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 03. März 2006 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die außerordentliche fristlose, hilfsweise außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30. September 2006 und bot ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen auf der Position „Allrounder Planung“ in der Abteilung Umlaufplanung mit einer Bruttomonatsvergütung von 2.960,00 € an. Die Klägerin nahm das Angebot durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06. März 2006 unter Vorbehalt an.
Die Klägerin hat behauptet, die Kündigung erst am 06. März 2006 und nicht bereits am 03. März 2006 erhalten zu haben. Mit ihrer am 07. März 2006 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 16. März 2006 zugestellten Klage hat sie sich gegen die Kündigung gewandt. Sie hat Kündigungsgründe, Einhaltung der Frist des
§ 626 Abs. 2 BGB und ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats bestritten.
Die Beklagte hat die Kündigung damit begründet, die Klägerin habe Einsatzpläne verschiedener mit ihr bekannter oder befreundeter Flugbegleiter und Flugbegleiterinnen verändert um diesen und sich Vorteile zu verschaffen. Mit den von ihr durchgeführten Einsatzplanänderungen habe die Klägerin entweder gegen bestehende festgeschriebene Regularien verstoßen oder diese seien nach betrieblichen Gesichtspunkten nicht notwendig gewesen, hätten festgeschriebene Qualitätsparameter verletzt oder die entsprechenden Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter bevorteilt. Die von der Klägerin durchgeführten Eingriffe in bestehende Einsatzpläne würden in dieser Regelmäßigkeit und in diesem Ausmaß nicht zu den originären Aufgaben einer Expertin Planung mit Schichtleiterfunktion gehören. Nur und ausschließlich bei personellen Engpässen seien Schichtleiter und damit auch die Klägerin befugt, in das Tagesgeschehen einzugreifen und Änderungen in bestehende Pläne einzupflegen. Die Beklagte hat behauptet, durch die Einsatzplanänderungen sei ihr ein finanzieller Schaden entstanden, da entgegen den in den Qualitätsanforderungen niedergeschriebenen Grundsätzen aufgrund der Änderungen Mehrflugstunden angefallen seien.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 11. September 2006 verkündetes Urteil dem Änderungsschutzantrag unter Klageabweisung im Übrigen stattgegeben. Es hat sowohl die außerordentliche fristlose als auch die hilfsweise erklärte außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist als unwirksam angesehen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die der Klägerin vorgeworfenen Änderungen in den Einsatzplänen der mit ihr bekannten Flugbegleiter erhebliche Pflichtverletzungen darstellten. Vor Ausspruch einer Kündigung hätte die Beklagte die Klägerin jedenfalls abmahnen müssen.
Gegen dieses ihr am 12. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. Januar 2007 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 02. Februar 2007 eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 12. März 2007 am 09. März 2007 begründet.
Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag und behauptet, die Klägerin habe Einsatzpläne verschiedener Flugbegleiter und Flugbegleiterinnen entgegen bestehender Regelungen geändert und durch dieses Vorgehen den betroffenen Flugbegleitern und Flugbegleiterinnen unrechtmäßige Vorteile verschafft und ihr – der Beklagten – einen Schaden zugefügt. Zumindest bestünden hinreichende Verdachtsmomente hierfür. Die zahlreichen von der Klägerin vorgenommenen Einsatzplanänderungen hätten nicht auf betrieblichen Erfordernissen beruht und stets mit der Klägerin bekannte bzw. befreundete Flugbegleiter und Flugbegleiterinnen bevorteilt. Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen, denn bei dem Verhalten der Klägerin handele es sich um eine schwere Pflichtverletzung, deren Rechtswidrigkeit ihr ohne weiteres erkennbar gewesen sei und bei der eine Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen gewesen sei. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung einer Schichtleiterin Besatzungseinsatz ergebe sich, dass die Schichtleiterinnen nur bei personellen Engpässen in das Tagesgeschehen eingreifen und Änderungen in bestehende Einsatzpläne einpflegen sollten. Veränderung von Einsatzplänen gehöre nicht zu den primären Aufgaben eines Schichtleiters. In Ausnahmefällen unterstütze dieser die Planverwaltung/Logistik mit dienstlich veranlassten Planänderungen; die in der Beschreibung der Aufgaben der Planverwaltung/Logistik aufgeführten Grundsätze würden hierbei auch für die Schichtleiter gelten. Telefonische und private Anfragen der Flugbegleiter würden dagegen von dem räumlich von Schichtleitung und Logistik getrennt angesiedelten Servicecenter bearbeitet. Ein Versehen liege nicht vor, sondern ein zielstrebiges und systematisches Vorgehen. Die Klägerin habe immer wieder bewusst in Einsatzpläne eingegriffen, um mit ihr befreundeten Flugbegleitern und Flugbegleiterinnen Vorteile zu verschaffen. Auch habe die Klägerin erkennen müssen, dass sie durch ihr Eingreifen unnötig Mehrflugstunden generiere.
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