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Unterbringung und die Verwertung eines Sachverständigengutachtens

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Gutachter muss schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein.

Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.

Die Feststellung, dass der Betroffene durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung.

Nachdem für den Betroffenen zunächst vorläufig eine Betreuung angeordnet und seine Unterbringung bis zum 14. Juni 2012 einstweilen genehmigt worden war, hat das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 26. Juli 2012 genehmigt und mit weiterem Beschluss vom selben Tag die Betreuung im genannten Umfang auch in der Hauptsache angeordnet. Gegen beide Beschlüsse hat der Betroffene, der bereits am 11. Juli 2012 entlassen worden ist, zunächst Beschwerde eingelegt. Das Landgericht, das hinsichtlich der Genehmigung der Unterbringung von einem Antrag gemäß § 62 FamFG zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ausgegangen war, hat die Beschwerden des Betroffenen mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene, soweit es die Genehmigung der Unterbringung anbelangt, mit seiner Rechtsbeschwerde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Falle der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (vgl. BGH, 15.02.2012 - Az: XII ZB 389/11).

2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Genehmigung der Unterbringung durch das Amtsgericht jedenfalls verfahrensfehlerhaft erfolgt.

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