Sofern eine Entscheidung im Betreuungsverfahren, die die Rechte des Betroffenen beeinträchtigt, auf Ausführungen eines Sachverständigen gestützt werden soll und diese Ausführungen im Termin zur Anhörung in Abwesenheit des Betroffenen gemacht worden sind, so muss dem Betroffenen die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben werden.
BGH, 06.07.2011 - Az: XII ZB 616/10
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