Ist in einem Umgangsverfahren, insbesondere wegen des entgegenstehenden Kindeswillens, der
Umgang mit einem Elternteil zur Abwendung einer
Kindeswohlgefährdung längerfristig auszuschließen, scheidet in dem betreffenden Zeitraum auch die gerichtliche Anordnung von im Wege der Vollstreckung erzwingbaren „Erinnerungskontakten“ aus. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern in der Erörterung eine - nicht vollstreckungsfähige - Vereinbarung treffen, an solchen von der Sachverständigen vorgeschlagenen Erinnerungskontakten zur Anbahnung eines Umgangs in bestimmten Zeitabständen freiwillig mitzuwirken.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, zugleich ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und auch
verpflichtet. Dieses Recht des Kindes und des das Kind nicht betreuenden Elternteils steht nicht zur Disposition des anderen Elternteils. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. Der Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, muss daher grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt.
Das Familiengericht kann gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB den Umgang eines Elternteils mit dem Kind ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ein Ausschluss des Umgangs kommt nur als äußerstes Mittel in Betracht, wenn ein milderes Mittel zur Abwehr der Gefährdung des Kindeswohls nicht in Betracht kommt. Er ist regelmäßig zu befristen. Für längere Zeit oder auf Dauer darf der Umgang nur ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch einen Umgang mit einem Elternteil liegt erst vor, sobald die aufgrund von Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung seines geistigen oder körperlichen Wohls zu erwarten ist. Ob eine längere Zeit i.S.d. § 1684 Abs. 4 BGB vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei es entscheidend auf Alter und Zeitempfinden des Kindes ankommt. Dabei ist auch ein Umgangsausschluss von mehr als einem Jahr möglich, da der Umgangsausschluss regelmäßig gerichtlich überprüft werden kann, wenn entsprechende Änderungsgründe eingetreten sind.
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