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Anhörungsrecht des Betriebsrats bei allen Kündigungen
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Der Betriebsrat ist bei allen Kündigungen anzuhören, hierzu ist der Arbeitgeber nach § 102 BetrVG verpflichtet. Ein Verstoß dagegen macht die Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat hat in diesem Rahmen die Möglichkeit, Argumente für oder gegen die Kündigung vorzubringen und hierdurch beeinflussend auf den Arbeitgeber einzuwirken.
Der Betriebsrat muss hierzu umfassend informiert werden und die Möglichkeit zur Stellungnahme haben. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat daher eine Frist für die Stellungnahme geben, die bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche und bei einer außerordentlichen Kündigung drei Tage betragen muss. Längere Fristen sind ebenfalls zulässig.
Einwände gegen die Kündigung führen jedoch nicht dazu, dass der Arbeitgeber an der Kündigung gehindert wird, da der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, sondern nur ein Anhörungsrecht hat.
Gemäß § 102 BetrVG ist die Anhörung des Betriebsrats zwingende Voraussetzung für eine Kündigung. Erfolgt diese Anhörung nicht oder nicht ordnungsgemäß, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Stellungnahmefrist von einer Woche einräumen. Bei einer außerordentlichen Kündigung beträgt die vorgeschriebene Frist drei Tage.
Nein, der Betriebsrat besitzt bei Kündigungen kein Mitbestimmungsrecht, sondern lediglich ein Anhörungsrecht. Einwände des Betriebsrats hindern den Arbeitgeber rechtlich nicht am Ausspruch der Kündigung.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat umfassend über die Kündigungsgründe zu informieren, damit dieser die Möglichkeit hat, substanzielle Argumente für oder gegen die Kündigung vorzubringen.
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