Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 405.052 Anfragen

Ersatzzimmer mit anderer Ausstattung rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ist eine Ersatzunterbringung im Hotel erforderlich, so liegt kein wesentlicher Reisemangel vor, der den Reisenden zur Kündigung berechtigten würde. Der Reisende kann in diesem Fall allenfalls eine Minderung des Reisepreises verlangen.

Im zu entscheidenden Fall hatten die Reisende für 10 Übernachtungen eine Suite in einem Hotel in Österreich gebucht. Wegen Überbuchung konnte die gebuchte Suite nicht zur Verfügung gestellt werden. Stattdessen erhielten die Reisenden eine andere Suite in einer anderen Zimmerkategorie mit nicht vergleichbarer Ausstattung. Dort verbrachten die Reisenden eine Nacht und reisten danach ab.

Die Forderung nach Erstattung des Reisepreises bestätigte das Gericht nicht. Zwar stellten die Abweichungen in der Ausstattung einen Reisemangel dar, dieser berechtigte jedoch lediglich zu einer geringfügigen Minderung in Höhe von 5%. Für ein Kündigungsrecht hätte es dagegen eines erheblichen Mangels bedurft.


LG Verden, 29.09.2022 - Az: 4 S 30/21

Rechtsberatung durch erfahrenen Anwalt

AnwaltOnline – bekannt aus Frankfurter Rundschau 

Dr. Rochus SchmitzPatrizia KleinTheresia Donath
Unsere Anwälte

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Hallo, in meinem Fall alles super. Danke!
Verifizierter Mandant
Frau Klein hat mich schnell und kompetent beraten und kann die Kanzlei nur weiterempfehlen. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant