Ist eine Ersatzunterbringung im Hotel erforderlich, so liegt kein wesentlicher Reisemangel vor, der den Reisenden zur Kündigung berechtigten würde. Der Reisende kann in diesem Fall allenfalls eine Minderung des Reisepreises verlangen.
Im zu entscheidenden Fall hatten die Reisende für 10 Übernachtungen eine Suite in einem Hotel in Österreich gebucht. Wegen Überbuchung konnte die gebuchte Suite nicht zur Verfügung gestellt werden. Stattdessen erhielten die Reisenden eine andere Suite in einer anderen Zimmerkategorie mit nicht vergleichbarer Ausstattung. Dort verbrachten die Reisenden eine Nacht und reisten danach ab.
Die Forderung nach Erstattung des Reisepreises bestätigte das Gericht nicht. Zwar stellten die Abweichungen in der Ausstattung einen Reisemangel dar, dieser berechtigte jedoch lediglich zu einer geringfügigen Minderung in Höhe von 5%. Für ein Kündigungsrecht hätte es dagegen eines erheblichen Mangels bedurft.
Im zu entscheidenden Fall hatten die Reisende für 10 Übernachtungen eine Suite in einem Hotel in Österreich gebucht. Wegen Überbuchung konnte die gebuchte Suite nicht zur Verfügung gestellt werden. Stattdessen erhielten die Reisenden eine andere Suite in einer anderen Zimmerkategorie mit nicht vergleichbarer Ausstattung. Dort verbrachten die Reisenden eine Nacht und reisten danach ab.
Die Forderung nach Erstattung des Reisepreises bestätigte das Gericht nicht. Zwar stellten die Abweichungen in der Ausstattung einen Reisemangel dar, dieser berechtigte jedoch lediglich zu einer geringfügigen Minderung in Höhe von 5%. Für ein Kündigungsrecht hätte es dagegen eines erheblichen Mangels bedurft.
LG Verden, 29.09.2022 - Az: 4 S 30/21
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