Es stehen der Klägerin keine Ansprüche auf
Reisepreisminderung aus
§ 651 d Abs. 1 BGB und kein Entschädigungsanspruch wegen
nutzlos aufgewandter Urlaubszeit aus
§ 651 f Abs. 2 BGB zu, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die streitige Reise im Sinne des
§ 651 c Abs. 1 BGB mangelhaft gewesen wäre.
Der von der Klägerin geltend gemachte Ameisenbefall stellt keine Beeinträchtigung dar, die das Maß der bloßen Reiseunannehmlichkeit überschritten. Bei Reisen in südliche Länder muss aufgrund der dortigen klimatischen und vegetativen Verhältnisse mit Ungeziefer gerechnet werden. Dies ist insoweit hinzunehmen, als nicht ein besonders starkes Aufkommen von Ungeziefer zu verzeichnen ist, das auch in südlichen Ländern nicht mehr als allgemein erwartbar qualifiziert werden kann. Ein solches Ausmaß ist jedoch beim Auftreten von sechs Ameisen, wie die Klägerin vorgetragen hat, und auch von 10 - 20 Ameisen, wie sie das Amtsgericht auf dem Videofilm hat sehen können, nicht gegeben. Eine Beeinträchtigung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Ameisen im Doppelbett und insbesondere im Bereich des Kopfendes aufgetreten sind. Allein aus dem Ort des vom Umfang her - durchaus nicht übermäßigen Ungezieferaufkommens ergibt sich schon deshalb keine zur Minderung berechtigende Beeinträchtigung, weil die Klägerin das fragliche Doppelbett aus dem Bewegungsradius der Ameisen hätte wegschieben und damit eine etwaige Störung der Bettruhe ohne weiteres hätte vermeiden können.
Ein Reisemangel ergibt sich auch nicht aus der als nicht kindgerecht gerügten Verpflegung. Anhand des Vortrages der Klägerin ist nicht festzustellen, ob die Bewertung der Verpflegung als nicht kindgerecht sachlich begründet ist. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, welche Speisen im einzelnen serviert worden sind, die für ein Kind nicht zu verzehren wären. Die Voraussetzungen für eine Umkehr der Beweislast, wie die Klägerin sie fordert, sind nicht ersichtlich. Zudem vermag eine solche Beweislastumkehr keinen substantiierten Klagevortrag zu ersetzen.
Ebensowenig kann ein Reisemangel wegen der als eintönig beanstandeten
Verpflegung festgestellt werden. Soweit die Klägerin hierzu hinsichtlich des Frühstücks erstmals in der Berufungsbegründung konkret die einzelnen Verpflegungsbestandteile aufgeführt hat, kann die Klassifizierung des Angebotes als eintönig nicht nachvollzogen werden. Die aufgeführten Bestandteile lassen das Frühstück vielmehr als zumindest durchschnittlich abwechselungsreich erscheinen. Denn den Reisenden standen nach dem Vortrag der Klägerin mehrere verschiedene Speisen zur Auswahl. Eine darüber hinausgehende besondere Speisenvielfalt war vertraglich nicht vereinbart. Hinsichtlich der übrigen Mahlzeiten hat die Klägerin nicht dargelegt, welche Speisen im einzelnen serviert worden sind, die die Bewertung der Verpflegung als eintönig sachlich rechtfertigen könnten. Daher vermag die Kammer auch mit Blick auf die Speisenvielfalt keinen zur Reisepreisminderung berechtigenden Mangel festzustellen.