Der Befall mit Silberfischen rechtfertigt eine
Minderungsquote 5 %.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass solches
Ungeziefer in der Wohnung der Beklagten vorhanden ist.
So hat die Zeugin C. bei ihrer Vernehmung bekundet, dass sie bei ihren Besuchen von einmal wöchentlich seit mindestens einem Jahr vor ihrer Vernehmung vom 28.10.2005 Ungezieferbefall in Kinderzimmer, Wohnzimmer, Arbeitszimmer, Küche und Diele der Wohnung festgestellt hat.
Das von ihr dazu mitgebrachte Ungezieferexemplar kann das Gericht aufgrund seiner Erfahrung mit anderen ähnlichen Prozessen als Silberfisch einordnen.
Auch die Zeugin G. ist davon ausgegangen, dass ein solcher Befall in der Wohnung vorliegt. Sie hat bekundet, dass sie eine entsprechende Anzeige der Beklagten bekommen habe. Zwar habe sie die Tiere nicht selbst gesehen. Es lägen aber in der Wohnung günstige Bedingungen für einen solchen Befall vor wegen der sehr trockenen und warmen Böden bei der vorliegenden Einrohrheizung.
Mit Rücksicht darauf, dass zum Beispiel das Landgericht Köln für Schabenbefall eine Minderungsquote von 10 % zuerkennt, hält das Gericht eine Minderungsquote von 5 % für weniger ekelerregende Silberfische für angemessen.