Es besteht ein Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das Trennungsjahr gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen gemeinsam füreinander die Verantwortung. Dabei ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Wesen der Ehe grundsätzlich für beide Ehegatten die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist.
Haben die Beteiligten während des ehelichen Zusammenlebens eindeutig eine Regelung dahingehend bestimmt, dass der Ehemann aufgrund seines deutlichen höheren Einkommens in der Lohnsteuerklasse 3 und die Ehefrau in der Lohnsteuerklasse 5 eingestuft wird, so besteht diese Verpflichtung auch nach erfolgter Trennung.
Haben die Beteiligten während des ehelichen Zusammenlebens eindeutig eine Regelung dahingehend bestimmt, dass der Ehemann aufgrund seines deutlichen höheren Einkommens in der Lohnsteuerklasse 3 und die Ehefrau in der Lohnsteuerklasse 5 eingestuft wird, so besteht diese Verpflichtung auch nach erfolgter Trennung.
AG Köln, 06.09.2021 - Az: 301 F 107/21
ECLI:DE:AGK:2021:0906.301F107.21.00
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