Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDie Annahme der
Trennung der Eheleute erfordert ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung. Verbleibende Gemeinsamkeiten in Form gemeinsamer Mahlzeiten, der Vornahme von Erledigungen und Einkäufen für den anderen stehen der Trennung nicht entgegen, wenn sie sich als unwesentlich darstellen. Dies gilt auch für einen freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen Umgang der Ehegatten miteinander, insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Eheleute stritten um den Zeitpunkt der wechselseitigen Auskunftsverpflichtung zum Trennungsvermögen im Rahmen ihres
Scheidungsverfahrens. Wenn die Scheidung beantragt ist, kann jeder Ehegatte von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen (
§ 1379 BGB). Dieser Auskunftsanspruch soll den Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor - für die Berechnung eines etwaigen
Zugewinnanspruchs relevanten - Vermögensmanipulationen in der Trennungszeit verbessern.
Die Eheleute haben drei noch minderjährige Kinder und wohnten gemeinsam mit ihnen in einem Haus. Sie stellten wechselseitige Anträge auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Das Amtsgericht hatte der Auskunftspflicht den vom Ehemann benannten späteren Trennungszeitpunkt zugrunde gelegt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hatte Erfolg.
Die Trennung ist für den Zeitpunkt festzustellen, zu welchem (objektiv) zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und (subjektiv) zumindest ein Ehegatte diese Gemeinschaft auch nicht mehr herstellen will, da er sie ablehnt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung auszieht. Ausreichend ist, wenn die Ehegatten innerhalb der
ehelichen Wohnung getrennt leben. Es bedarf keiner vollkommenen Trennung. Erforderlich ist nur ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung. Dazu gehört das nach außen erkennbare getrennte Wohnen und Schlafen.
Erforderlich ist zudem, dass die Eheleute keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Verbleibende Gemeinsamkeiten müssen sich in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen. Vereinzelt bleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander ohne besondere Intensität oder Regelmäßigkeit stehen demnach der Annahme der Trennung nicht entgegen. Sie müssen sich aber in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen.
Ein freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander steht der Trennungsannahme insbesondere dann nicht entgegen, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben. Denn auch nach der Trennung bleiben die Ehegatten über die Elternschaft miteinander verbunden und sind zum Wohl ihrer Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet. Da die Trennungsverarbeitung durch die Kinder häufig maßgeblich vom Umgang der Ehegatten miteinander geprägt wird, stehen ein höfliches Miteinander und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen.
Vorliegend sind die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Trennung erfüllt gewesen, seitdem die Antragstellerin dem Antragsgegner ihren Willen, die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen zu wollen, weil sie die häusliche Gemeinschaft ablehnt, per Mail eindeutig mitgeteilt hatte. Der Ehemann hatte zu diesem Zeitpunkt innerhalb des gemeinsamen Hauses eine Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller genutzt. Eine persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten hat seitdem nicht mehr bestanden. Die vereinzelten Einkäufe und Erledigungen waren im Gesamtbild unwesentlich gewesen und hätten in der vereinzelt gebliebenen Situation noch der allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft entsprochen, wie sie auch außerhalb ehelichen Zusammenlebensaus gesellschaftlichem Anstand jedenfalls nicht ungewöhnlich sind.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.