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Auskunftsverpflichtung der Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich

Familienrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

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Die Beteiligten sind Eheleute, zwischen denen ein Scheidungsverbundverfahren rechtshängig ist. Sie streiten über die Festsetzung von Zwangsmitteln, um die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) zur Erteilung von Auskünften zum Versorgungsausgleich anzuhalten.

Der Scheidungsantrag des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) vom 15. Januar 2018 wurde der Ehefrau am 22. Februar 2018 zugestellt. Der Ehemann hat darin behauptet, dass die Beteiligten seit dem 3. Februar 2017 in der Ehewohnung getrennt lebten. Die Ehefrau hat durch Schriftsatz vom 22. März 2018 einen eigenen, dem Ehemann am 6. April 2018 zugestellten Scheidungsantrag gestellt, im Folgenden aber bestritten, dass die Eheleute überhaupt getrennt leben würden. Nachdem die Ehefrau einer mit dem Hinweis auf Zwangsmaßnahmen verbundenen Aufforderung zur formularmäßigen Erteilung von Auskünften über die von ihr in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nicht nachgekommen war, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 23. Mai 2018 gegen sie ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt und ersatzweise Zwangshaft angeordnet. Das Kammergericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die weiterhin eine Aufhebung des Zwangsmittelbeschlusses erstrebt.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

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