Konnten sich die beteiligten Parteien bei der Hausratsverteilung über alle Gegenstände bis auf einen einzigen wertvollen Gegenstand einigen, so kann über den verbleibenden Gegenstand ein Hausratsverteilungsverfahren beantragt werden, wobei sich dieses auf den verbliebenen Gegenstand beschränkt.
Ist ein Wertausgleich zu zahlen ist nur der Wertausgleich für den der Verteilung unterliegenden Gegenstandes festzusetzen; die Wertdifferenz aus der einvernehmlichen Aufteilung ist nicht Gegenstand des Hausratsverfahrens.
Im Laufe des Verfahrens, insbesondere nachdem der PKW mehrfach beschädigt und auch sicherungsübereignet worden war, hat der Ehemann seinen Antrag umgestellt und nur noch eine Entschädigung begehrt.
Ein Aufteilungsverfahren nach der HausratsVO ist auch zulässig, wenn die Eheleute sich überwiegend geeinigt haben, jedoch - wie hier - über einen Gegenstand eine Einigung nicht erzielt werden kann.
Der PKW ist auch als Hausratsgegenstand zu werten.
Ist ein Wertausgleich zu zahlen ist nur der Wertausgleich für den der Verteilung unterliegenden Gegenstandes festzusetzen; die Wertdifferenz aus der einvernehmlichen Aufteilung ist nicht Gegenstand des Hausratsverfahrens.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit Verbundantrag hat der Ehemann durch seinen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Zuweisung eines Kraftfahrzeuges nach der Hausratsverordnung gestellt. Diesen hat er im Wesentlichen damit begründet, dass der Hausrat im Übrigen aufgeteilt, hinsichtlich des Familienwagens eine Einigung nicht möglich gewesen sei. Da aufgrund der Aufteilung unter Berücksichtigung der Werte eine starke Benachteiligung des Ehemannes feststehe, müsse ihm der PKW zugesprochen werden. Der PKW wurde von der Ehefrau weiter genutzt und hat durch Unfälle einen erheblichen Wertverlust erlitten. Auch hat die Ehefrau, auf deren Namen der Kaufvertrag lautete, den PKW sicherungsübereignet.Im Laufe des Verfahrens, insbesondere nachdem der PKW mehrfach beschädigt und auch sicherungsübereignet worden war, hat der Ehemann seinen Antrag umgestellt und nur noch eine Entschädigung begehrt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das begehrte Hausratsverteilungsverfahren ist zulässig.Ein Aufteilungsverfahren nach der HausratsVO ist auch zulässig, wenn die Eheleute sich überwiegend geeinigt haben, jedoch - wie hier - über einen Gegenstand eine Einigung nicht erzielt werden kann.
Der PKW ist auch als Hausratsgegenstand zu werten.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


