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Hausrat gehören alle (beweglichen) Gegenstände, die zur Führung des ehelichen Haushalts und für das Zusammenleben der Ehepartner bestimmt sind.
Dies sind jedoch nicht nur die Gegenstände in der
Ehewohnung – unter den Begriff Hausrat können auch ein Wohnwagen u.v.a. gehören.
In diesem Zusammenhang kommt es u.a. auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe an. Eine unterschiedliche Bewertung kann je nach Nutzung durchaus möglich sein. So gehört ein dekoratives Kunstwerk, dass die Wohnung ausschmückt, zum Hausrat. Wäre das Kunstwerk dagegen als Kapitalanlage angeschafft worden, kann nicht von Hausrat ausgegangen werden.
Hausrat ist unabhängig vom Eigentum!
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um Hausrat handelt, sind die
Eigentumsverhältnisse nicht maßgeblich. Sowohl Gegenstände, die sich im gemeinschaftlichen Eigentum als auch Gegenstände, die nur einem Partner gehören, können Hausrat sein.
Wer den Gegenstand bezahlt oder gekauft hat, ist in diesem Zusammenhang also unerheblich. Für die Bewertung kommt es alleine auf die Zweckbestimmung und Nutzung an.
Kein Ehegate kann jedoch alleine ohne Zustimmung des anderen über Haushaltsgegenstände verfügen und diese beispielsweise verkaufen oder verschenken (vgl. OLG Hamburg, 05.06.2019 – Az:
12 UF 37/19).
Zweckbestimmung und Nutzung sind entscheidend!
Wurde ein Gegenstand für die Familie angeschafft und genutzt, so liegt ein Haushaltsgegenstand vor. Wurde der Gegenstand dagegen für die persönliche Nutzung eines Haushaltsmitglieds erworben oder dient er individuellen oder beruflichen Zwecken (Arbeits-PC, Kinderkleidung, etc.) so liegt kein Hausrat vor.
Hausratsgegenstände sind daher:
- Die Wohnungseinrichtung, Geschirr, Wäsche, Bücher, Dekorationsgegenstände, Musikinstrumente, Sportgeräte, Unterhaltungselektronik, Pkw, wenn er überwiegend als Familienfahrzeug genutzt wird. Dasselbe gilt für Wohnwagen und Wohnmobile.
- Vorräte, z.B. Nahrungsmittel oder Brennstoff.
- Haustiere, wobei aber bei der Anwendung der Vorschriften die Stellung der Tiere als Mitgeschöpfe berücksichtigt werden muss
- Eingebaute Einrichtungsgegenstände i.a. nur dann, wenn es sich um leicht aus- und wieder einbaubare Normteile handelt, die nicht Bestandteil des Gebäudes geworden sind.
- Ansprüche gegen Dritte auf Ersatz von - z.B. zerstörten - Hausratsgegenständen.
Keine Hausratsgegenstände sind:
- Persönliche Gegenstände eines Ehegatten wie Kleidung oder beruflich benötigte Gegenstände, z.B.: Fachbücher, Notebook.
- Pkw, wenn er überwiegend für persönliche oder berufliche Zwecke eines Ehegatten eingesetzt wird.
- Gegenstände, die zur Kapitalbildung angeschafft wurden, z.B. wertvolle Teppiche, Antiquitäten. Zur Abgrenzung vom Hausrat kommt es besonders hier auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe an.
- Gegenstände, welche ein Ehegatte erst nach der Trennung für seinen eigenen Haushalt angeschafft hat.
Besteht ein Herausgabeanspruch?
Sofern es sich nicht um einen Haushaltsgegenstand handelt, kann im Streitfall die Herausgabe der persönlichen Gegenstände bei der
Trennung vom Ehepartner verlangt werden (
§ 1361a BGB).
Nur dann, wenn die Gegenstände jedoch zur Führung eines eines gesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht, sind diese dem anderen zum Gebrauch zu überlassen.
Sofern Gegenstände beiden Partnern gehören, sind diese nach den Grundsätzen der Billigkeit vorläufig zu verteilen.
Auf die Eigentumsverhältnisse wirkt sich dies jedoch nicht aus.
Streitigkeiten vermeiden mit einer Liste der Hausratsgegenstände
Zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten kann es sinnvoll sein, eine Liste über den gemeinsamen Hausrat zu führen oder diese spätestens mit Auszug eines Partners zu erstellen, da dem Antrag in Haushaltssachen zur Zuteilung nach der Scheidung eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden soll, die auch deren genaue Bezeichnung enthält.
Die Liste sollte den Gesamtbestand aller Haushaltsgegenstände, deren Wert und den/die Eigentümer enthalten.
Dies vereinfacht eine etwaige gerichtliche Regelung, da die Eigentümer der Gegenstände bekannt und nicht mehr gesondert zu ermitteln sind und zudem auch die Zuteilungsbegehren vereinfacht werden.