Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.129 Anfragen

Einordnung eines Minibaggers als Haushaltsgegenstand oder Gegenstand für den persönlichen Gebrauch

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Vorschrift des § 1568b Abs. 2 BGB ist auch außerhalb des Hausratsverteilungsverfahrens anwendbar. Die Verteilungsvermutung wirkt auch nach der Veräußerung des Gegenstandes fort (vgl. OLG Stuttgart, 18.02.2016 - Az: 16 UF 195/15). Denn andernfalls könnte der Regelungsgehalt der Vorschrift durch eine eigenmächtige Veräußerung der Haushaltsgegenstände durch einen Ehegatten leicht unterlaufen werden.

Ein Minibagger kann bei abstrakter Betrachtung sowohl ein Haushaltsgegenstand sein als auch ein Gegenstand, der ausschließlich dem persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Interessen eines Ehegattens dient.

Anders als bei vielen Gegenständen, bei denen eine Nutzung für den gemeinsamen Haushalt bzw. die Hauswirtschaft naheliegend ist, ist dies bei einem Minibagger nicht der Fall.

Aufschluss kann die Nutzung des Minibaggers in der Vergangenheit geben. Ein regelmäßiger, fortwährender Einsatz für familiäre Zwecke oder ein Einsatz für eine Vielzahl solcher Projekte spricht dabei für die Einordnung als Haushaltsgegenstand.

Ein nicht regelmäßiger fortlaufender Einsatz des Minibaggers für lediglich ein Projekt innerhalb eines Jahres spricht dafür, dass die Freizeitgestaltung des Ehemanns für den Erwerb im Vordergrund stand und der Minibagger ein „Liebhaberobjekt“ des Ehemanns war.


OLG Hamburg, 05.06.2019 - Az: 12 UF 37/19


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus FOCUS Magazin 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.264 Bewertungen)

Danke
Verifizierter Mandant
Ich wurde professionell und zügig über die Sachlage aufgeklärt, ich würde diese Plattform jederzeit wieder nutzen und kann sie 100% empfehlen
Verifizierter Mandant