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Hausratsverteilung bei der Scheidung: Wann Kunstgegenstände und Antiquitäten dazugehören

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Auch Gegenstände von hohem Wert - einschließlich kostbarer Kunstwerke und Antiquitäten - sind als Hausrat im Sinne der HausratVO bzw. § 1361a BGB einzustufen, wenn sie ihrer Art nach als Hausratsgegenstände geeignet sind, nach dem Lebenszuschnitt der Ehegatten als solche gedient haben und nicht ausschließlich zur Kapitalanlage angeschafft wurden. Der bloße Wert oder Luxuscharakter eines Gegenstandes ist kein sachgerechtes Kriterium für die Abgrenzung des Hausratsbegriffs.

Unter „Hausrat“ im Sinne der HausratVO und des - begriffsidentischen - § 1361a BGB sind alle beweglichen Sachen zu verstehen, die nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Eheleute für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Erfasst werden dabei nicht nur Gegenstände, die der Befriedigung materieller Bedürfnisse des häuslichen Lebens dienen - wie Möbel oder hauswirtschaftliches Gerät -, sondern auch solche, die der Ausschmückung der Wohnung dienen. Damit können grundsätzlich auch Zier- und Kunstgegenstände Hausrat sein.

Eine Beschränkung des Hausratsbegriffs auf Gegenstände von üblichem Wert oder alltäglichem Zuschnitt ist mit dem Regelungszweck der HausratVO nicht vereinbar. Die Verordnung erfasst alle Streitigkeiten, die zwischen Ehegatten im Falle des Getrenntlebens oder anlässlich der Scheidung über den Hausrat geführt werden. Wert und Qualität stellen unter diesen Umständen keine sachgerechten Kriterien für die Abgrenzung des Hausratsbegriffs dar. Zwar wurde in der zur HausratVO veröffentlichten Amtlichen Erläuterung (DJ 1944, 278) die Auffassung vertreten, dass „in aller Regel Kunstwerke wie kostbare echte Gemälde und wertvolle Plastiken, Sammlungen aller Art, ferner ausgesprochene Luxusgegenstände“ kein Hausrat seien. Diese Einschränkung überzeugt jedoch nicht, da der Anwendungsbereich der Verordnung nicht auf Fälle einer Mangel- oder Notlage beschränkt ist.

Bedenken hinsichtlich unzumutbarer Eingriffe in die Eigentums- und Vermögenslage der Ehegatten stehen der Einbeziehung wertvoller Gegenstände nicht entgegen. Bei Wertobjekten und Kunstgegenständen, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, werden regelmäßig die Voraussetzungen für eine Zuweisung an den anderen Ehegatten nach § 9 HausratVO nicht vorliegen, sodass sie dem Alleineigentümer verbleiben. Jeder Ehegatte kann sein Alleineigentum im Hausratsverfahren geltend machen; die Vermutung für gemeinsames Eigentum nach § 8 Abs. 2 HausratVO schließt eine Beweisaufnahme über das Alleineigentum nicht aus. Insbesondere bei wertvollen Gegenständen ist entsprechenden Beweisantritten auch im Hausratsverfahren im Einzelnen nachzugehen.

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