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Hausrat bei Trennung und Scheidung - was dazugehört und wie er aufgeteilt wird

Familienrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Wenn eine Ehe scheitert, gehört die Aufteilung des gemeinsamen Hausrats zu den häufig unterschätzten Streitpunkten. Die Frage, was überhaupt als Hausrat gilt, ist dabei keineswegs trivial - sie entscheidet darüber, welche gesetzlichen Regelungen für die Verteilung gelten und welche Rechte den Ehepartnern zustehen.

Was zählt zum Hausrat?

Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die zur Führung des ehelichen Haushalts und für das Zusammenleben der Ehepartner bestimmt sind. Die Definition ist bewusst weit gefasst: Hausrat umfasst nicht nur die Wohnungseinrichtung im engeren Sinne, sondern alle Sachen, die nach den Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Kinder üblicherweise der gemeinsamen Lebensführung dienen - einschließlich der Freizeit- und Urlaubsgestaltung (vgl. BGH, 14.03.1984 - Az: IVb ARZ 59/83).

Damit kann unter den Begriff Hausrat neben der eigentlichen Wohnungseinrichtung auch ein Wohnwagen, ein Wohnmobil oder unter bestimmten Umständen sogar eine Motorjacht fallen. Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Motorjacht, die der Freizeit- und Urlaubsgestaltung der gesamten Familie gewidmet war und nicht ausschließlich den persönlichen Interessen eines Ehepartners diente, zum Hausrat gehört - und zwar auch dann, wenn ihr Wert erheblich ist (vgl. OLG Dresden, 25.03.2003 - Az: 10 ARf 2/03). Ebenso können selbst wertvolle Antiquitäten oder Kunstobjekte Hausrat sein, sofern sie nicht ausschließlich zur Kapitalanlage erworben wurden (vgl. OLG Naumburg, 04.09.2003 - Az: 8 UF 211/02).

Hausrat ist unabhängig vom Eigentum

Ein verbreitetes Missverständnis besteht darin, Hausrat mit Eigentum gleichzusetzen. Beides ist jedoch strikt voneinander zu trennen. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um Hausrat handelt, sind die Eigentumsverhältnisse nicht maßgeblich. Sowohl Gegenstände im gemeinschaftlichen Eigentum als auch solche, die nur einem Partner gehören, können Hausrat sein. Wer den Gegenstand bezahlt oder gekauft hat, ist insoweit unerheblich.

Während der Ehe angeschaffte Haushaltsgegenstände gelten im Zweifel als gemeinsames Eigentum der Eheleute. Wer sich auf sein Alleineigentum beruft, muss dies substantiiert darlegen und im Streitfall beweisen. Allein der Umstand, dass ein Ehegatte einen Gegenstand erworben hat, genügt hierfür nicht (vgl. OLG Stuttgart, 18.02.2016 - Az: 16 UF 195/15). Die gesetzliche Miteigentumsvermutung für Haushaltsgegenstände ist in § 1568b Abs. 2 BGB verankert und gilt auch noch für die Zeit des Getrenntlebens (vgl. OLG Stuttgart, 18.12.2018 - Az: 17 UF 155/18).

Kein Ehegatte kann ohne Zustimmung des anderen allein über Haushaltsgegenstände verfügen und diese beispielsweise verkaufen oder verschenken (vgl. OLG Hamburg, 05.06.2019 - Az: 12 UF 37/19). Wer einen gemeinsamen Haushaltsgegenstand eigenmächtig veräußert, macht sich gegenüber dem anderen Ehegatten schadensersatzpflichtig - in Höhe des hälftigen Zeitwerts zum Zeitpunkt des Verkaufs.

Zweckbestimmung und Nutzung sind entscheidend

Für die Bewertung, ob ein Gegenstand Hausrat ist, kommt es allein auf Zweckbestimmung und tatsächliche Nutzung an. Wurde ein Gegenstand für die Familie angeschafft und genutzt, liegt ein Haushaltsgegenstand vor. Wurde er dagegen für die persönliche Nutzung eines Haushaltsmitglieds erworben oder dient er individuellen oder beruflichen Zwecken - wie ein Arbeits-PC, Fachbücher oder Berufskleidung - scheidet eine Einordnung als Hausrat aus.

Bei Gegenständen, die je nach Sachverhalt unterschiedlich bewertet werden können, kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe an. Ein dekoratives Kunstwerk, das die Wohnung ausschmückt, gehört zum Hausrat. Wurde dasselbe Kunstwerk dagegen als Kapitalanlage angeschafft, ist es kein Hausrat. Die Grenzziehung ist im Einzelfall nicht immer einfach und erfordert eine Gesamtbetrachtung der Umstände.

Was ist Hausrat - und was nicht?

Hausratsgegenstände sind:
  • Die Wohnungseinrichtung, Geschirr, Wäsche, Bücher, Dekorationsgegenstände, Musikinstrumente, Sportgeräte, Unterhaltungselektronik sowie ein Pkw, wenn er überwiegend als Familienfahrzeug genutzt wird. Dasselbe gilt für Wohnwagen und Wohnmobile.
  • Vorräte, z.B. Nahrungsmittel oder Brennstoff.
  • Haustiere, wobei bei der Anwendung der Vorschriften die Stellung der Tiere als Mitgeschöpfe berücksichtigt werden muss.
  • Eingebaute Einrichtungsgegenstände i.a. nur dann, wenn es sich um leicht aus- und wieder einbaubare Normteile handelt, die nicht Bestandteil des Gebäudes geworden sind.
  • Ansprüche gegen Dritte auf Ersatz von - z.B. zerstörten - Hausratsgegenständen.
Keine Hausratsgegenstände sind:
  • Persönliche Gegenstände eines Ehegatten wie Kleidung oder beruflich benötigte Gegenstände, z.B. Fachbücher, Notebook.
  • Ein Pkw, wenn er überwiegend für persönliche oder berufliche Zwecke eines Ehegatten eingesetzt wird.
  • Gegenstände, die zur Kapitalbildung angeschafft wurden, z.B. wertvolle Teppiche, Antiquitäten. Zur Abgrenzung vom Hausrat kommt es besonders hier auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe an.
  • Gegenstände, welche ein Ehegatte erst nach der Trennung für seinen eigenen Haushalt angeschafft hat.

Der Pkw als Haushaltsgegenstand

Die Einordnung eines Pkw als Haushaltsgegenstand ist in der Praxis häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Grundsätzlich gilt: Ein Pkw ist Hausrat, wenn er kraft gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten ganz oder überwiegend dem ehelichen und familiären Zusammenleben dient. Dient er dagegen überwiegend der Berufsausübung eines Ehegatten, scheidet die Einordnung als Hausrat in der Regel aus.

Gibt es in einer Familie nur einen einzigen Pkw, liegt die Zuordnung zum Hausrat nahe, da das Fahrzeug zwangsläufig für sämtliche Fahrten im familiären Bereich genutzt wird. Auch Fahrten zur Arbeit werden in einem solchen Fall dem privaten Bereich zugerechnet, weil sie letztlich dem Unterhalt der Familie dienen (vgl. OLG Düsseldorf, 23.10.2006 - Az: II - 2 UF 97/06). Dabei spricht gegen die Einordnung als Hausrat nicht, dass ein Gegenstand nahezu ausschließlich von einem Ehegatten benutzt wird. Auf das Ausmaß der beruflichen oder privaten Nutzung im Einzelnen kommt es nicht allein an; ausschlaggebend ist, ob das Fahrzeug auch zu Familienzwecken verwendet wird (vgl. OLG Stuttgart, 18.12.2018 - Az: 17 UF 155/18).

Haustiere als Hausrat

Haustiere werden vom Gesetz als Hausrat behandelt, auch wenn bei ihrer Zuteilung die Besonderheiten des Tierschutzrechts zu berücksichtigen sind. Denn Tiere sind keine Sachen (§ 90a BGB); der Gesetzgeber hat sich damit ausdrücklich zum ethisch fundierten Tierschutz bekannt.

Bei der Zuteilung eines Tieres im Rahmen der Hausratsverteilung ist daher nicht allein das Affektionsinteresse eines Ehegatten ausschlaggebend. Maßgeblich ist insbesondere, wer das Tier überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt hat - wer also die hauptsächliche Bezugsperson des Tieres ist. Daneben spielen Tierschutzgesichtspunkte eine Rolle, etwa ob eine Trennung von Artgenossen, mit denen das Tier zusammenlebt, dem Tierwohl entspricht (vgl. OLG Nürnberg, 07.12.2016 - Az: 10 UF 1429/16).


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Stand: 13.03.2026
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