Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenIst eine Motorjacht der Freizeit- und Urlaubsgestaltung der Familie gewidmet und dient sie nicht ausschließlich den persönlichen Interessen eines der Eheleute, so gehört sie zum
Hausrat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien sind seit 1982 verheiratet, leben aber seit Dezember 2000
getrennt. Das Scheidungsverfahren ist seit 2002 anhängig. 1996 erwarb der Beklagte für 65.000,00 DM, welche teilweise durch ein von beiden Eheleuten aufgenommenes Darlehen finanziert wurden, eine gebrauchte Motorjacht. Die Klägerin berühmt sich des hälftigen Miteigentums.
Mit Klage vom 20. September 2002 zum Landgericht Chemnitz begehrt sie Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft zwecks freihändigen Verkaufs des Schiffes, dessen Zeitwert sie mit 42.565,05 Euro beziffert. Das Landgericht verwies den Rechtsstreit am 7. Januar 2003 an das Amtsgericht - Familiengericht - Stollberg, da es sich um eine Hausratssache handele. Das Familiengericht ersuchte - vergeblich - die allgemeine Prozessabteilung des Amtsgerichts Stollberg um Übernahme und legte die Sache schließlich dem Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vor.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Oberlandesgericht ist analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des Kompetenzstreites zwischen den beiden Abteilungen des Amtsgerichts Stollberg berufen. Dabei ist entscheidend, ob es sich vorliegend tatsächlich um eine familienrechtliche Streitigkeit i.Sd. § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG oder um eine allgemeine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt; denn die Verweisung an das Amtsgericht - Familiengericht - Stollberg durch das Landgericht bindet nur das Amtsgericht als solches, qualifiziert damit den Rechtsstreit aber noch nicht als Familiensache.
Zuständig ist die Familienabteilung des Amtsgerichts Stollberg, weil es sich bei der Motorjacht ... um einen Hausratsgegenstand handelt.
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