Das in einer Sprachnachricht unmittelbar nach dem Tod eines Tieres übermittelte Eingeständnis eines Tierarztes gegenüber dem Halter, der Ausgang der Behandlung tue ihm „furchtbar leid“, stellt weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Anerkenntnis dar.
Maßgeblich für die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist der Facharztstandard im Zeitpunkt der Behandlung. Diese Beurteilung ist allein auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu treffen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Von einem in der Sprachnachricht enthaltenem Anerkenntnis im Rechtssinne kann nicht ausgegangen werden. Ein rechtlich wirksames haftungsbegründendes Anerkenntnis kann schon nicht mündlich abgegeben werden, § 781 BGB.
Auch ein formlos mögliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist nicht gegeben. Der erforderliche Rechtsbindungswille liegt nur vor, wenn die in der Erklärung verwendeten Formulierungen erkennen lassen, dass die Parteien ihre aus dem Haftpflichtfall folgenden Rechtsbeziehungen durch eigene Regelung verbindlich festlegen wollen.
Im Bereich des
Verkehrsunfallrechtes ist anerkannt, dass mündliche Äußerungen, die in der ersten Aufregung an der Unfallstelle abgegeben werden, und in denen ein Unfallbeteiligter sagt, dass es ihm leid tut und er das nicht gewollt hat, regelmäßig nicht als rechtsverbindliche Anerkenntniserklärung anzusehen sind. Derartige Äußerungen zur Verursachung oder zum Verschulden des Verkehrsunfalls sind vielmehr durch die Aufregung nach dem Unfall veranlasst und nicht Ausdruck des Willens, eine - zudem versicherungsvertragsrechtlich bedenkliche - rechtsverbindliche Erklärung zum Haftpflichtfall abzugeben. So ist es auch hier.
Nach dem Vortrag der Klägerin, hat die Beklagte u.a. gesagt, dass es ihr „furchtbar leid tue“ und „manchmal würde man nur ein paar Schrauben entfernen, aber sie habe es so eingeschätzt, dass man alle Schrauben auf einmal entnehmen könne“ sowie „sie hätte die Fehlstellung durch Verbiegen der Platte korrigieren können, hätte sich aber dagegen entschieden, aus Angst, dass die Platte schwach würde“. Aus diesen Äußerungen ist ein Bedauern über den Verlauf zu entnehmen, aber kein Eingeständnis eines Behandlungsfehlers. Die Beklagte hat lediglich dargelegt, dass ein anderes Vorgehen möglich gewesen wäre und die Gründe benannt, aus denen sie sich für den eingeschlagenen Weg entschieden habe.