Hat der Vermieter mit der „Vermieterbestätigung“ (Mietschuldenfreiheitsbescheinigung), es bestünden keine Rückstände aus Miete oder Nebenkosten, so ist er an diese Erklärung gebunden. Diese Erklärung stellt ein negatives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 397 BGB dar. Es handelt sich nicht lediglich um eine im Innenverhältnis unverbindliche Erklärung zur Wohnungsbewerbung.
Für vor der Bescheinigung angefallene und noch bestehende Mietrückstände verliert der Vermieter daher mit der Ausstellung der Bescheinigung seinen Anspruch auf Mietzinszahlung.
Würde eine solche Erklärung abgegeben werden, ohne dass damit auch eine Feststellung im vertraglichen Innenverhältnis zwischen Mieter und Vermieter getroffen würde, käme einer solchen Bescheinigung nach außen auch keinerlei Aussagegehalt zu, da sie gerade nicht den wahren Verhältnissen entsprechen müsste. Das aber entspricht gerade nicht dem Willen der Vertragsparteien, die erkennbar eine belastbare Aussage treffen wollten.
Wenn man davon ausginge, eine solche Bescheinigung gäbe nicht die tatsächliche Situation im Vertragsverhältnis wieder, sondern träfe letztendlich nur eine im Zweifelsfall unwahre Aussage nach außen, so wäre die Erstellung der Bescheinigung sowie deren Vorlage von Anfang an nur auf einen strafbaren Betrug (§ 263 StGB) gegenüber dem neuen Vermieter ausgerichtet.
Dem stehen auch die Entscheidungen LG Berlin, 26.11.2010 - Az: 63 S 188/10 und AG Berlin-Spandau, 15.04.2011 - Az: 15 C 8/11 - nicht entgegen.
Für vor der Bescheinigung angefallene und noch bestehende Mietrückstände verliert der Vermieter daher mit der Ausstellung der Bescheinigung seinen Anspruch auf Mietzinszahlung.
Würde eine solche Erklärung abgegeben werden, ohne dass damit auch eine Feststellung im vertraglichen Innenverhältnis zwischen Mieter und Vermieter getroffen würde, käme einer solchen Bescheinigung nach außen auch keinerlei Aussagegehalt zu, da sie gerade nicht den wahren Verhältnissen entsprechen müsste. Das aber entspricht gerade nicht dem Willen der Vertragsparteien, die erkennbar eine belastbare Aussage treffen wollten.
Wenn man davon ausginge, eine solche Bescheinigung gäbe nicht die tatsächliche Situation im Vertragsverhältnis wieder, sondern träfe letztendlich nur eine im Zweifelsfall unwahre Aussage nach außen, so wäre die Erstellung der Bescheinigung sowie deren Vorlage von Anfang an nur auf einen strafbaren Betrug (§ 263 StGB) gegenüber dem neuen Vermieter ausgerichtet.
Dem stehen auch die Entscheidungen LG Berlin, 26.11.2010 - Az: 63 S 188/10 und AG Berlin-Spandau, 15.04.2011 - Az: 15 C 8/11 - nicht entgegen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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