Ein nicht geschäftsfähiger Betreuter ist für Zivilklagen gegen seinen Betreuer nicht prozessfähig. § 275 FamFG findet keine entsprechende Anwendung im Zivilverfahren, auch wenn dieses im direkten Zusammenhang mit der Betreuung steht.
Dies folgt aus den im Betreuungsverfahren eingeholten fachärztlichen Gutachten, die als Bestandteil der Betreuungsakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, jedoch auch in der Gerichtsakte befindlich sind. Die Feststellungen des Gutachters sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Klägerin, die nach den Feststellungen des Gutachters und Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie K. bereits im Zeitpunkt der ersten Begutachtung nicht mehr vollmachtsfähig war, hatte kurz vor der weiteren Begutachtung einen Schlaganfall erlitten. Aufgrund des Schlaganfalls und der weiter fortgeschrittenen Demenz waren ihre kognitiven Fähigkeiten nunmehr soweit beeinträchtigt, dass die Fähigkeit zur freien Willensbildung vollständig aufgehoben war.
Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen stellt im übrigen auch kein Geschäft des täglichen Lebens im Sinne des § 105a BGB dar und auch eine Bevollmächtigung oder Genehmigung der Prozessführung durch die gerichtlich bestellte Betreuerin ist nicht erfolgt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin war im Zeitpunkt der vermeintlichen Beauftragung des Prozessbevollmächtigten am 2. Januar 2017 bereits nicht mehr in der Lage, einen Auftrag an einen Rechtsanwalt zu erteilen und diesen zu bevollmächtigen. Sie war geschäftsunfähig (§ 104 BGB).Dies folgt aus den im Betreuungsverfahren eingeholten fachärztlichen Gutachten, die als Bestandteil der Betreuungsakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, jedoch auch in der Gerichtsakte befindlich sind. Die Feststellungen des Gutachters sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Klägerin, die nach den Feststellungen des Gutachters und Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie K. bereits im Zeitpunkt der ersten Begutachtung nicht mehr vollmachtsfähig war, hatte kurz vor der weiteren Begutachtung einen Schlaganfall erlitten. Aufgrund des Schlaganfalls und der weiter fortgeschrittenen Demenz waren ihre kognitiven Fähigkeiten nunmehr soweit beeinträchtigt, dass die Fähigkeit zur freien Willensbildung vollständig aufgehoben war.
Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen stellt im übrigen auch kein Geschäft des täglichen Lebens im Sinne des § 105a BGB dar und auch eine Bevollmächtigung oder Genehmigung der Prozessführung durch die gerichtlich bestellte Betreuerin ist nicht erfolgt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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