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Streit um die Kosten des Winterdienstes

Mietrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Sind die Kosten des Winterdienstes durch vorgelegte Rechnungen vom Vermieter belegt, muss der Mieter vortragen, inwieweit die Abrechnungen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort bzw. den ausgeführten Leistungen übereinstimmen sollen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Eigentümer u.a. des Reihenhauses …, das der Beklagte zunächst aufgrund eines Mietvertrages jedenfalls bis einschließlich Dezember 2016 nutzte. Unter dem 9.12.2017 erstellte der Kläger für die streitgegenständliche Wohneinheit zusammen mit den weiteren 3 im Eigentum des Klägers stehenden Reihenhäusern auf dem Gesamtgrundstück eine Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 1.1.- 31.12.2016, welche nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen des Beklagten mit einer Nachforderung zulasten des Beklagten von € 759,94 endete. Unter Zugrundelegung einer Gesamtwohnfläche von 927,68 m², einer Wohnfläche des Beklagten von 121 m² und 365 Miettagen wurden in dieser die jeweils genannten Gesamtkosten für Hausmeister, Winterdienst, Haftpflichtversicherung aufgeteilt sowie die Kosten für Grundsteuer, Müllbeseitigung, Gebäudeversicherung, Wasserver- und -entsorgung sowie Schornsteinfeger lt. Bescheid eingestellt.

Der Beklagte nahm am 12.3.2018 Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege, welche von dem Kläger im Rahmen des Rechtsstreits vorgelegt wurden und die in der Nebenkostenabrechnung aufgeführten Gesamtkosten ergeben. Hinsichtlich der Kosten der Müllbeseitigung wurde insoweit ein Gebührenbescheid des örtlichen Entsorgers aus 2016 für Leistungen in 2015 berücksichtigt.

Die von dem Beklagten beanstandete Steigerung der Gesamtwohnfläche der Abrechnungseinheit beruht auf einer durch den Kläger 2012 vorgenommenen Neuvermessung des Grundstücks bzw. der darauf befindlichen Mieteinheiten; diese ergab eine größere Wohnfläche der Wohnungen des zu der Abrechnungseinheit gehörenden Mehrfamilienhauses, die von ihm seit 2013 der Nebenkostenabrechnung zugrundegelegt wurde.

Der Kläger hält die Kürzung der Miete durch den Beklagten für nicht gerechtfertigt.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Nebenkostenabrechnung unrichtig sei. Seit 1999 gebe es keinen Hausmeister mehr für die 4 Reihenhäuser, jedenfalls handele es sich höchstens um nicht umlagefähige Verwaltungskosten. Die Abrechnung über die Kosten des Winterdienstes stimme nicht mit den Maßen vom Katasteramt überein. Der Eingangsbereich / Treppenbereich sei selbst gepflegt worden. Der Kläger habe geringere Zahlungen für die Wasserver- und -entsorgung geleistet, da ihm die Unterlagen nicht vorgelegen hätten. Ab November 2016 habe er die Miete um monatlich € 71,60 wegen Unfallgefahr gekürzt.

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