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Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen zur Grundsteuer?

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der 11. Senat des FG Düsseldorf hatte über die Verfassungsmäßigkeit von Bewertungsvorschriften im Rahmen der Grundsteuer zu entscheiden.

Die Klägerin ist anteilige Miteigentümerin eines Grundstücks und Sondereigentümerin von zwei Wohnungen. Sie gab für die beiden wirtschaftlichen Einheiten je eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte ab. Das beklagte Finanzamt erließ Bescheide auf den 01.01.2022 über die Feststellung der Grundsteuerwerte entsprechend den eingereichten Erklärungen sowie den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Bewertungsvorschriften. Insoweit bestand zwischen den Beteiligten kein Streit.

Die Klägerin begehrte gleichwohl die ersatzlose Aufhebung der beiden Bescheide, da sie die zugrundeliegenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig hält. Sie verwies dabei auf ein Gutachten eines namhaften Rechtsprofessors sowie eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz von November 2023.

Der Senat wies die Klage ab. Er sah keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Von der Verfassungswidrigkeit der Gesetze, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde lagen, war er nicht überzeugt.

Der Senat begründet seine Auffassung ausgehend von der Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die er bejaht. Mögliche Ungleichbehandlungen durch die angegriffenen Bewertungsvorschriften im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG seien nach seiner Auffassung gerechtfertigt bzw. reichten jedenfalls nicht aus, um von der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften auszugehen. Etwaige ungerechtfertigte Eingriffe in die Freiheitsrechte der Klägerin nach den Artikeln 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG vermochte der Senat nicht zu erkennen.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde von der Klägerin eingelegt.


FG Düsseldorf, 26.02.2025 - Az: 11 K 2309/23 BG

ECLI:DE:FGD:2025:0226.11K2309.23BG.00

Quelle: PM des FG Düsseldorf

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