Wenn mit der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages auch über die persönliche Steuerpflicht, d.h. die Person des Steuerschuldners entschieden wurde, so entfaltet der Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheid hinsichtlich der Feststellung des Steuerschuldners Bindungswirkung für den Grundsteuerbescheid als Folgebescheid.
Die Feststellung des Steuerschuldners kann gemäß § 351 Abs. 2 AO nur durch die Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden.
Die Feststellung des Steuerschuldners kann gemäß § 351 Abs. 2 AO nur durch die Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden.
VG Ansbach, 31.03.2022 - Az: AN 4 22.00088
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