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Erfolglose Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens des Rechts auf Einreise und Aufenthalt und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die bloße Umstellung einer ursprünglich zulässig erhobenen Untätigkeitsklage in eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage ist zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 91 VwGO ankäme.

Anhaltspunkte für die missbräuchliche Berufung auf ein EU-Freizügigkeitsrecht durch Begründung einer Scheinehe können u.a. widersprüchliche Angaben des Paares über wichtige, das Paar betreffende Informationen oder das Fehlen einer gemeinsamen Sprache, die beide Partner verstehen, sein; bei der Prüfung des Verdachts müssen alle Umstände des betreffenden Falles berücksichtigt werden.

Weder § 2 Abs. 4 Satz 1 noch Satz 2 AufenthG setzt für die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts die Einleitung eines Strafverfahrens oder eine strafgerichtliche Verurteilung voraus.

Das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU setzt einen fünfjährigen, auf Unionsrecht beruhenden rechtmäßigen Aufenthalt voraus, wobei neben dem tatsächlichen Aufenthalt insoweit das Bestehen einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung entscheidend ist.


VG Ansbach, 08.07.2025 - Az: AN 11 K 21.01656


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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