Erfolglose Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens des Rechts auf Einreise und Aufenthalt und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die bloße Umstellung einer ursprünglich zulässig erhobenen Untätigkeitsklage in eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage ist zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 91 VwGO ankäme.
Anhaltspunkte für die missbräuchliche Berufung auf ein EU-Freizügigkeitsrecht durch Begründung einer Scheinehe können u.a. widersprüchliche Angaben des Paares über wichtige, das Paar betreffende Informationen oder das Fehlen einer gemeinsamen Sprache, die beide Partner verstehen, sein; bei der Prüfung des Verdachts müssen alle Umstände des betreffenden Falles berücksichtigt werden.
Weder § 2 Abs. 4 Satz 1 noch Satz 2 AufenthG setzt für die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts die Einleitung eines Strafverfahrens oder eine strafgerichtliche Verurteilung voraus.
Das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU setzt einen fünfjährigen, auf Unionsrecht beruhenden rechtmäßigen Aufenthalt voraus, wobei neben dem tatsächlichen Aufenthalt insoweit das Bestehen einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung entscheidend ist.
VG Ansbach, 08.07.2025 - Az: AN 11 K 21.01656
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