Wird eine Scheinehe eingegangen, so ist bereits bei Eheschließung davon auszugehen, daß das nach Ablauf des ehewidrigen Zwecks der Verbindung notwendige Eheaufhebungsverfahren mit Kosten verbunden ist. Diese Kosten sind bei der Lebensgestaltung zu berücksichtigen. Der Betroffene muß daher im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Rücklagen bilden.
OLG Rostock, 05.04.2007 - Az: 11 WF 59/07
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