Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 392.694 Anfragen

Kindesanhörung im Sorgerechtsverfahren

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Kraft Gesetzes ausgeschlossen ist ein Richter gemäß (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO) nur, wenn er am Erlass der angefochtenen Entscheidung als solcher mitgewirkt hat. Auf seine Mitwirkung am vorausgegangenen Verfahren bzw. einer anderen (zumindest verfahrensleitenden) Entscheidung in einer früheren Phase desselben Verfahrens kommt es mit Blick auf den klaren Wortlaut des § 41 Nr. 6 ZPO nicht an.

Verfahrensfehler des Amtsgerichts bei Durchführung der Kindesanhörung und des Anhörungs- und Erörterungstermins können ggf. die Anwendung des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG hindern.

Aus § 33 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann ein Verfahrensfehler nicht deshalb abgeleitet werden, weil der Verfahrensbeistand (im konkreten Fall teilweise) in Abwesenheit eines Elternteils persönlich angehört worden ist. Zwar ist auch der Verfahrensbeistand Beteiligter (§ 158b Abs. 3 Satz 1 FamFG); in Bezug auf ihn besteht jedoch (anders als im Fall der Kindeseltern) keine gesetzliche Pflicht gerade zur persönlichen Anhörung, wie in § 33 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorausgesetzt („sind ... persönlich anzuhören“).

Die Anwendung des § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG setzt das Inbetrachtkommen eines zumindest partiellen Sorgerechtsentzuges (§ 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB) voraus. Dass ggf. kinderschutzrechtliche Maßnahmen unterhalb dieser Schwelle in Betracht kommen, genügt nicht.

Von einem Inbetrachtkommen im Sinne des § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn ein zumindest partieller Sorgerechtsentzug aus objektiver Sicht fernliegend erscheint.


OLG Rostock, 18.04.2024 - Az: 10 UF 20/24

ECLI:DE:OLGROST:2024:0418.10UF20.24.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von mdr Jump

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.694 Beratungsanfragen

Schnelle und verständliche Beratung zum Thema Kündigungsfrist. Vielen Dank!

Verifizierter Mandant

Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...

Verifizierter Mandant