Eine Stellungnahme, die ein in erster Instanz bestellter Verfahrensbeistand in dem Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren über eine beabsichtigte Beschwerde eines anderen Beteiligten einer Kindschaftssache abgibt, löst keine erneute Vergütung gemäß § 158 c Abs. 1 FamFG aus, da dieses Verfahren keinen „Rechtszug“ im Sinne des § 158 c Abs. 1 FamFG darstellt.
OLG Nürnberg, 06.06.2024 - Az: 7 UF 85/24
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