Die Vergütung des Verfahrensbeistands ist in
§ 158 c Abs. 1 FamFG abschließend dergestalt geregelt, dass seine Tätigkeit einschließlich sämtlicher Aufwendungen durch die vorgesehenen Fallpauschalen vollständig abgegolten wird; das gilt auch hinsichtlich seiner Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten.
Die Aufwendungen für einen vom Verfahrensbeistand in Anspruch genommenen Dolmetscher sind mangels gesetzlicher Grundlage auch dann keine Kosten des gerichtlichen Verfahrens, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung des Dolmetschers gestattet hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Verfahren betrifft die Festsetzung von verauslagten Dolmetscherkosten neben der Pauschalvergütung für einen berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand.
Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Verfahrensbeiständin) in einer
Sorgerechtssache zur berufsmäßigen Verfahrensbeiständin mit dem besonderen Aufgabenbereich des
§ 158 b Abs. 2 FamFG bestellt. Kurz danach unterrichtete die Verfahrensbeiständin das Amtsgericht telefonisch über die unzureichenden Deutschkenntnisse der Kindesmutter. Die Familienrichterin legte in einem Vermerk nieder, dass die Hinzuziehung eines Dolmetschers durch die Verfahrensbeiständin „aus gerichtlicher Sicht angezeigt“ und dieser Umstand der Verfahrensbeiständin mitgeteilt worden sei. Die Verfahrensbeiständin beauftragte einen Dolmetscher für die arabische Sprache und nahm dessen Leistungen etwa zwei Wochen vor dem Gerichtstermin für ein Gespräch mit der Kindesmutter in einem Frauenhaus in Anspruch. Die von dem Dolmetscherbüro gestellte Rechnung über 207,30 € wurde von der Verfahrensbeiständin beglichen.
Dem Antrag der Verfahrensbeiständin, ihr neben der Fallpauschale zusätzlich auch die Aufwendungen für den Dolmetscher auszuzahlen, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts nicht entsprochen. Die Verfahrensbeiständin hat daraufhin „richterliche Entscheidung“ begehrt, worauf das Amtsgericht „eine weitere Vergütung von 207,30 € für verauslagte Dolmetscherkosten festgesetzt“ und die Beschwerde zugelassen hat. Die von dem Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Staatskasse) eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Staatskasse mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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