Ein Erbenermittler darf für seine Tätigkeit eine Vergütung von 20 % des Erbanteils vereinbaren. Der Erbe ist verpflichtet, Auskunft über den Wert seines Erbteils und den Zeitpunkt der Auszahlung zu geben, damit der Vergütungsanspruch berechnet werden kann.
Die Vereinbarung einer solchen Erfolgsbeteiligung verstößt weder gegen das Rechtsberatungsgesetz noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung dar. Ein Erbenermittler darf zwar nicht ohne Erlaubnis die vollständige Erbschaftsabwicklung übernehmen oder qualifizierte Rechtsberatung leisten. Zulässig ist jedoch die Tätigkeit zur Ermittlung von Erben, die Sammlung von Nachweisen sowie die Erteilung allgemeiner Hinweise zur Erbauseinandersetzung.
Nach Auffassung des Gerichts liegt auch in einer Vergütung von 20 % des Erbanteils keine Sittenwidrigkeit. Üblich sind Erfolgsbeteiligungen zwischen 10 % und 30 %. Hintergrund ist, dass der Erbenermittler regelmäßig einen erheblichen Aufwand betreibt, ohne Anspruch auf Vergütung zu haben, falls seine Suche erfolglos bleibt. Gelingt die Erbenermittlung, erhält der Erbe einen unerwarteten Vermögenszuwachs. Eine prozentuale Beteiligung des Erbenermittlers wird daher als angemessen angesehen.