Wird ein testamentarisch Bedachter im Erbscheinserteilungsverfahren nicht angehört und initiiert er deshalb ein Einziehungsverfahren, kann es gerechtfertigt sein, ihm die Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen. Die unterbliebene Anhörung stellt einen Verfahrensfehler dar, der den Betroffenen nicht belasten darf.
Die Kostenentscheidung nach
§ 81 FamFG steht im Ermessen des Nachlassgerichts. Die Überprüfung in der Beschwerdeinstanz beschränkt sich darauf, ob das Gericht erster Instanz von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Das Beschwerdegericht kann die Kostenentscheidung nur auf Ermessensfehler überprüfen, also etwa darauf, ob maßgebliche Tatsachen nicht ermittelt oder unberücksichtigt gelassen worden sind. Der Sinn des eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen.
§ 81 FamFG geht nicht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, wonach die Tragung der Kosten etwa des einhergehenden Amtsgeschäfts durch den Antragsteller die Regel darstellen würde, sondern erfordert eine Billigkeitsabwägung (vgl. BGH, 18.11.2015 - Az:
IV ZB 35/15). Um einem Beteiligten Kosten auferlegen zu können, ist es auch nicht erforderlich, dass Umstände vorliegen, die nach Art und Bedeutung den Regelbeispielen des § 81 Abs. 2 FamFG entsprechen. Vielmehr ist allein eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Kriterien können die Verfahrensführung, das Vorbringen unwahrer Behauptungen, die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Einwendung von Anfang an sowie schuldhafte Veranlassung des Verfahrens sein.
Die unterbliebene Hinzuziehung eines Beteiligten im Erbscheinserteilungsverfahren, der nach dem Inhalt einer
Verfügung von Todes wegen als Erbe in Betracht kommt, stellt einen Verfahrensfehler dar. Wäre dem testamentarisch Bedachten schon im Erteilungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden, hätte dieser seine Einwände gegen die Hauptsacheentscheidung bereits in diesem Verfahren vorbringen können. Ist eine Anhörung unterblieben, kann rechtliches Gehör erstmals nach Erteilung des
Erbscheins gewährt werden.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.