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Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bei Doppelstellung als Testamentsvollstrecker und gesetzlicher Vertreter

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ohne konkreten Anlass erfordert die Wahrnehmung der Aufgaben als alleiniger gesetzlicher Vertreter und Testamentsvollstrecker in einer Person keine Ergänzungspflegschaft, da die Übertragung der Kontrollrechte über den Testamentsvollstrecker auf einen Ergänzungspfleger letztendlich in einer Kontrolle des gesetzlichen Vertreters selbst resultieren würde.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene L… K… wurde durch notarielles Testament vom 14. Mai 2001 als Alleinerbe seines Großvaters H… B… eingesetzt, zugleich seine Mutter, die weiter Beteiligte zu 1, von der Verwaltung des ererbten Vermögens ausgeschlossen (§ 6 des notariellen Testaments) und Testamentsvollstreckung zum Vollzug zahlreicher Vermächtnisse und Auflagen angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wurde der weiter Beteiligte zu 2, der Vater von L…, bestimmt.

Zum Nachlass gehören ein Kommanditanteil von 51 Prozent an der Firma … GmbH und Co. KG in K…, ein 60-prozentiger Geschäftsanteil an der Firma Baugesellschaft … GmbH und Co. KG in L… sowie Immobilienvermögen. Der weiter Beteiligte zu 2 ist an beiden genannten Firmen als Gesellschafter beteiligt und Geschäftsführer der jeweiligen Komplementär GmbH.

Die Kindeseltern sind geschieden.

Ein Erbschein ist bislang nicht erteilt worden.

Auf den Antrag der weiter Beteiligte zu 1 hat der Rechtspfleger des Familiengerichts Ergänzungspflegschaft angeordnet für die Aufgabenkreise „Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker“ und „Wahrnehmung der Rechte aus dem Gesellschaftsbeteiligungen des Minderjährigen“, da die Eltern wegen Interessenkonflikts von der Vertretung ausgeschlossen seien.


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