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Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Umgangspflegers

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Vergütung sowie der Anspruch auf Aufwendungsersatz für die vom Umgangspfleger berufsmäßig geführte Umgangspflegschaft richtet sich nach §§ 1684 Abs. 3 S. 6 BGB, 277 FamFG, 3 VBVG, 1835 Abs. 1 BGB a.F. Die Vergütung erfolgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit. Dabei ist der Umgangspfleger grundsätzlich berechtigt, unmittelbar nach der Bestellung sich die für die Durchführung seiner Tätigkeit notwendige Informationen zu verschaffen.

Vergütet wird dabei der für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeitaufwand, gemessen daran, was ein sorgfältig arbeitender, gewissenhafter Umgangspfleger zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als notwendig ansehen würde. Nach diesen Maßstäben ist der geltend gemachte (Zeit-)Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.

Die inhaltlichen Voraussetzungen an einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag sind gesetzlich nicht geregelt. Die durch das Gericht durchzuführende Plausibilitätskontrolle erfordert jedoch, dass der Pfleger die zur Abrechnung gestellten Tätigkeiten zumindest stichwortartig angibt und in einem Umfang konkretisiert, der eine überschlägige Prüfung des abgerechneten Zeitraums und so eine sachliche Überprüfung der Abrechnungspositionen erlaubt. Diese Prüfung kann das Gericht dann nicht vornehmen, wenn die Abrechnung lediglich eine Angabe der Stundenzahl ohne konkreten Tätigkeitsnachweis enthält. Umgekehrt bedarf es schon mit Blick auf einen sonst unverhältnismäßig hohen Zeit- und Dokumentationsaufwand keiner minutengenauen Abrechnung, um die Angaben auf Plausibilität überprüfen zu können. Ähnlich wie der Nachlasspfleger handelt der Umgangspfleger im Rahmen seines durch das Gericht festgesetzten Aufgabenkreises zudem selbständig.

Die Angabe in Viertelstunden-Intervallen lässt die ungefähre Größenordnung der jeweiligen Tätigkeiten als hinreichende Schätzgrundlage erkennen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn gerade nicht für jede angefangene Viertelstunde ein Umfang von 15 Minuten abgerechnet wurde, sondern sowohl auf- als auch abgerundet wurde.


OLG Hamm, 15.02.2024 - Az: 6 WF 235/23

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0215.6WF235.23.00

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