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Vergütungsanspruch des Umgangspflegers ohne vorherige förmliche Bestellung

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des Umgangspflegers setzt voraus, dass dieser vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten wirksam nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789 Satz 1 BGB bestellt wurde.

Ohne eine förmliche Bestellung kann der Umgangspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren Ersatz von Aufwendungen und eine Vergütung auch dann nicht verlangen, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist.


BGH, 30.08.2017 - Az: XII ZB 562/16

ECLI:DE:BGH:2017:300817BXIIZB562.16.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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