Im Hinblick auf die Schwangerschaft ihrer minderjährigen Tochter beantragte die Beteiligte N. mit Schreiben vom 26.10.2021 die Vormundschaft für ihr Enkelkind, welches voraussichtlich am x.x.2021 zur Welt kommen sollte.
Das Familiengericht erholte eine schriftliche Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes.
Mit Beschluss vom 02.12.2021 wurde anschließend das Jugendamt der Stadt W. zum Vormund bestellt für das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geborene Kind.
Der Beteiligten N. wurde dieser Beschluss am 03.12.2021 zugestellt. Mit am 08.12.2021 beim Familiengericht eingegangenem Schreiben erklärte sie, sie wolle dem Beschluss auf Ablehnung der Vormundschaft für ihr Enkelkind widersprechen. Die getroffene Entscheidung könne sie nicht nachvollziehen. Zudem habe sie den Bericht des Jugendamtes nicht erhalten. Der Allgemeine Sozialdienst habe ihr mitgeteilt, dass es aus Sicht des Jugendamtes keinen Grund dafür gebe, die Vormundschaft abzulehnen. Der zuständige Mitarbeiter K. sei von der Entscheidung selbst überrascht gewesen.
Die zuständige Rechtspflegerin half der Beschwerde „der Antragstellerin“ mit Beschluss vom 14.12.2021 nicht ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Schreiben der Beteiligten N. vom 08.12.2021 ist, weil ihr gegen den Beschluss vom 02.12.2021 ein Recht zur Beschwerde nach § 59 FamFG nicht zusteht, als Erinnerung gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin auszulegen.
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