Der Elternteil, dem die
elterliche Sorge in vollem Umfang entzogen wurde, ist, wenn er diesen Ausspruch mit seinem Rechtsmittel ausdrücklich nicht angreift, gegen die in derselben Entscheidung erfolgte Auswahl des Vormunds nicht beschwerdebefugt i.S.d.
§ 59 Abs. 1 FamFG.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligte ist die - alleinsorgeberechtigt gewesene - Mutter der minderjährigen Kinder L. R. P., geb. ...2019, und P. I. P., geb. ..2022. Die Kinder wurden nach einer Meldung des Kinderarztes über die Vorlage gefälschter Arztbriefe durch die Mutter in Obhut genommen, ihre Fremdunterbringung dauert fort. Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, das von Prof. Dr. ..., ..., erstellt wurde, die Kinder in Anwesenheit des Verfahrensbeistands persönlich angehört und die Angelegenheit mit den Beteiligten und dem Sachverständigen, der hierbei sein schriftliches Gutachten erläutert hat, in einem Termin erörtert, an dem auch die als Zeugin geladene Großmutter der Kinder, Frau R. P., anwesend war. Der Sachverständige hat in seinen schriftlichen und mündlichen Ausführungen die Gefährdung der Kinder dargestellt, ausgeführt, das ambulante Hilfen zur Abwehr der Gefährdung nicht ausreichen und eine Fremdunterbringung empfohlen. Er hat sich gegen eine Betreuung der Kinder durch die Großmutter ausgesprochen.
Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom 26.10.2023 u.a. entschieden:
Der alleinsorgeberechtigten Mutter wird die elterliche Sorge für die Kinder L. R. P., geboren am ..2019 und P. I. P., geboren am ..2022 entzogen. Vormundschaft wird angeordnet. Zum Vormund wird bestimmt: Jugendamt S., Abteilung Vormundschaften/Pflegschaften,...
Auf den Beschluss vom 26.10.2023 wird verwiesen, auch in Bezug auf die in den Gründen des Beschlusses enthaltene Darstellung des weiteren Sachverhalts. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde vom 30.11.2023.
Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 25.01.2024, auf den verwiesen wird, das Verfahrenskostenhilfegesuch der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und auf die Unzulässigkeit ihrer Beschwerde hingewiesen.
In ihrer Stellungnahme hierzu vom 21.02.2024 lässt die Beschwerdeführerin insbesondere ausführen, dass die Rechtsprechung zur Frage der Beschwerdebefugnis in der vorliegenden Konstellation uneinheitlich sei. Die „Großeltern“ seien nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschwerde der Kindesmutter ist unzulässig, da es an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung fehlt.
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