Durch die Anordnung der Ergänzungspflegschaft wird das Jugendamt ebenso wie durch deren Ablehnung nicht in eigenen Rechten betroffen. Das Jugendamt ist daher in diesen Verfahren kein Beteiligter iSv § 7 Abs. 2 FamFG.
Eine förmliche Beteiligung eines mit der Führung der Ergänzungspflegschaft (oder Vormundschaft) gem. § 55 SGB VIII Beauftragten in eigener Person - also unabhängig vom bestellten Ergänzungspfleger (oder Vormund) - in einem Kindschaftsverfahren der elterlichen Sorge kommt nicht in Betracht.
Eine förmliche Beteiligung eines mit der Führung der Ergänzungspflegschaft (oder Vormundschaft) gem. § 55 SGB VIII Beauftragten in eigener Person - also unabhängig vom bestellten Ergänzungspfleger (oder Vormund) - in einem Kindschaftsverfahren der elterlichen Sorge kommt nicht in Betracht.
OLG Bamberg, 11.03.2024 - Az: 2 UF 37/24 e
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