Die Entlassung eines Vormunds ist nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nur das allerletzte Mittel.
Zu prüfen ist, ob durch eine Entlassung die Interessen des Mündels mehr geschädigt werden als durch eine Beibehaltung des Vormunds. Dabei sind die einzelnen Gesichtspunkte konkret abzuwägen.
Die Wertung des § 1791 b BGB ist in die Abwägung einzubeziehen.
Wird die Entlassung aufgehoben, entfällt diese rückwirkend mit Bekanntgabe des Beschlusses. Eine erneute Bestellung des (entlassenen) Vormunds erübrigt sich.