Die Verpflichtung gegenüber anderen Miterben zur Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses kann unbeschadet eines etwaigen Erbschaftsbesitzers im Einzelfall auch deshalb bestehen, weil der in Anspruch genommene Miterbe bis zum Tode gesetzlicher
Betreuer des Erblassers war, ober weil er nach dem Erbfall die weitere Abwicklung des Nachlasses übernommen hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Verpflichtung zur umfassenden Auskunft nach Maßgabe des in zweiter Instanz weiterverfolgten Antrages folgt schon daraus, dass der Kläger bis zum Tode der Erblasserin zu deren Betreuer bestellt war, dabei insbesondere die
Vermögenssorge innehatte, und dass er auch danach die weitere Abwicklung des Nachlasses besorgte:
1. Da der Beklagte vor dem Tode der Erblasserin deren rechtlicher Betreuer war und in dieser Eigenschaft auch über eine Kontovollmacht verfügte, ist er – unbeschadet der Frage eines etwaigen Erbschaftsbesitzes nach den §§ 2018 ff. BGB – auch gemäß den §§
1890,
1908i Abs. 1, 1922 BGB nach Beendigung der Betreuung gegenüber der Erbengemeinschaft zur Vermögensherausgabe und
Rechnungslegung verpflichtet; diesen Anspruch kann der Kläger für den Nachlass in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen.
a) Der Anspruch auf Herausgabe des Vermögens, der die geforderte Auskunft über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses einschließt, ist gemäß §§ 1890, 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1922 BGB zugunsten der Erbengemeinschaft begründet. Auf die gesetzliche Betreuung sind gem. § 1908i BGB weitgehend die Regelungen über die Vormundschaft anwendbar. Nach § 1890 BGB, auf den § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB verweist, besteht nach Beendigung der Vormundschaft ein Anspruch des Betreuten auf Vermögensherausgabe und Rechnungslegung über die Verwaltung. Nach dem
Tod des Betreuten geht dieser Anspruch auf den oder die Rechtsnachfolger als Gläubiger über; er besteht also nicht lediglich gegenüber dem Betreuungsgericht, sondern auch gegenüber der Erbengemeinschaft, für die der Kläger hier prozessiert.
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