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Anforderungen an die Erbeinsetzung und den Nachweis eines Testaments bei Vorlage nur einer Kopie

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Ein Erbschein kann nur erteilt werden, wenn das zugrunde liegende Erbrecht eindeutig festgestellt werden kann. Maßgeblich sind dabei die Bestimmungen der §§ 2353 ff. BGB.

Eine Alleinerbenstellung kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass einer Person ein scheinbar umfangreicherer Anteil am Nachlass zugewandt wurde. Entscheidend ist, ob aus dem Testament hervorgeht, dass der Erblasser einen Bedachten als wesentlichen Gesamtrechtsnachfolger bestimmen wollte. Wesentliche Anhaltspunkte ergeben sich dabei aus der Art der Zuwendungen, ihrem Verhältnis zum Gesamtvermögen und den Vorstellungen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Nur wenn der Wert eines zugewiesenen Anteils den übrigen Nachlass deutlich übersteigt und erkennbar als Hauptnachlass bestimmt ist, kann eine Alleinerbenstellung angenommen werden (vgl. OLG Frankfurt, 01.07.2021 - Az: 20 W 75/19; OLG Düsseldorf, 05.08.2016 - Az: I-3 Wx 74/16).

Bei der Vorlage lediglich einer Kopie eines Testaments gelten erhöhte Anforderungen. Nach §§ 2355, 2356 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich die Urschrift vorzulegen. Wird das Original nicht aufgefunden, kann der Nachweis der Errichtung, Form und des Inhalts auch durch andere Beweismittel geführt werden. Hierbei sind die Maßstäbe streng: Errichtung, Form und Inhalt müssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte das Original vorgelegen (vgl. OLG Frankfurt, 12.03.2014 - Az: 20 W 357/13). Bloße Erinnerungen oder unsichere Angaben reichen nicht aus; verbleibende Zweifel gehen zulasten desjenigen, der sich auf das Testament beruft.

Ein Zeugnis über die Errichtung ist nur dann beweiskräftig, wenn der Zeuge das Testament einschließlich der eigenhändigen Unterschrift des Erblassers selbst gesehen hat. Aussagen, die lediglich den Ablauf oder einzelne Umstände schildern, genügen nicht, wenn die wesentlichen formalen Anforderungen – insbesondere die Unterschrift – nicht bestätigt werden.

Lässt sich unter diesen Maßstäben nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass ein formwirksames Testament existierte, kann ein Erbschein auf Grundlage der vorgelegten Kopie nicht erteilt werden.


OLG Zweibrücken, 07.08.2025 - Az: 8 W 66/24

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