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Auslegung eines Änderungstestaments im Hinblick auf eine Vermächtnisregelung
Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Eine testamentarische Regelung, in der die Erblasserin die zum Nachlass gehörenden unbebauten Grundstücke ihren Töchtern je zur Hälfte zuweist und „insofern“ eine Teilungsanordnung trifft, bezieht sich dem Wortlaut entsprechend im Zweifel nur auf die vorgenannten Grundstücke, nicht auf den gesamten Nachlass.
Hierzu führte das Gericht aus:
Was Gegenstand eines Vermächtnisses ist, richtet sich nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung. Insoweit ist vorliegend allein relevant, ob die Erblasserin durch ihre testamentarische Verfügung vom 9.8.2007 die Verteilung des Immobilienvermögens abschließend und losgelöst von ihren vorherigen Anordnungen (so die Beklagte) oder lediglich für den von ihr in ihrem ersten Testament vom 30.9.2002 unter Ziffer 2 a) geregelten Fall, dass eine Übertragung des Eigentums am Grundbesitz in Rissen auf die Klägerin unterbleibt (so die Klägerin), regeln wollte.
Bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht die Grenze der Auslegung. Vielmehr ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Es geht dabei nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte.
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